Archive : Dezember

Der bloße Verdacht auf Schimmel reicht nicht aus

Wie in der Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof aus dem Verhandlungstermin am 5.Dezember 2018 ( VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 ) bekannt gegeben wurde, reicht der bloße Verdacht auf Schimmelpilzbildung für eine Mietminderung nicht aus.

Was war Grundlage des Rechtsstreites

Geklagt hatten zwei Mieter aus Glinde, die in einer Mietzins angepassten Wohnung eine Mietzinsminderung auf Grund schlechter energetische Konstruktionsbereiche (Wärmebrücken) klagten.

Die benannten Konstruktionsbereiche wiesen eine potenzielle Schimmelpilzgefahr bei nicht ausreichender Belüftung bzw. Beheizung des Baukörpers auf.

Entschieden wurde daher

Das der bloße Verdacht auf Schimmelpilzbefall bzw. ein zu erwartender Eventualschaden als Grundlage nicht ausreichend zu titulieren ist, eine Mietminderung zu realisieren.

Vor allem dann nicht, wenn die Miete bereits den wohnlichen Grundlagen dementsprechend gemindert angepasst wurde.

Unserer Meinung nach

….wäre aber immer individuell zu prüfen ob diese energetischen Erforderlichkeiten bei Vertragsabschluss den Mietern bekannt gegeben wurden.

Des Weiteren ob die energetischen Maßnahmen auch dem damaligen Stand der Technik entsprachen.

Lassen Sie sich daher technisch und rechtlich beraten.

Ihre Stefan Lange

Wieviel Schaden wird von Versicherungen anerkannt?

Erst in dieser Woche wurden wir wieder in unserem Unternehmen, der ILS-Bau-Consulting UG. (haftungsbeschränkt), mit dieser Frage konfrontiert.

In welchen Umfang handelt es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden und wo beginnt die nicht hinzunehmende Vollkaskomentalität des Anspruchstellers.

Ein ewig leidiges Thema zwischen Anspruchsteller sowie Verssicherungsgesellschaft. Und zwischen den Fronten der beauftragte Sachverständige.

Aktuelles Schadensbeispiel

In einem aktuell zu beurteilten Schadensfall, handelt es sich um einen Kfz-Anprallschaden an einer Gebäudeaußenwand, bestehend aus einem Wärmedämm-Verbund-System.

Hier fuhr ein Versicherungsnehmer beim rangieren in eine Parkbox gegen die Gebäudeaußenwand und deformierte die darunterliegende Dämmungslage auf einer Fläche von rund 1 m² im WDVS.

Unsere Aufgabe lag darin, den gemeldeten Schaden in Ursache und Umfang zu beurteilen und zu bewerten.

Das vorliegende Angebot des eingeschalteten Unternehmers, lag bei Sage und Schreibe rund 9.000,- € brutto. Durch diesen wurde ein Pauschalpreisangebot für reinigen, abkleben, grundieren und neu verputzen in einem Stück angeboten.

Angebote müssen prüfbar sein

Das zuvor beschriebene Pauschalpreisangebot, mag zwar im ersten Moment für den Auftraggeber eine Art der Preissicherung darzustellen. Doch in unzählig betreuten Fällen aus unserem Unternehmen führen diese Grundsätzlich im Nachhinein zu Problemen.

Denn diese Pauschalpreisangebote beinhalten in den seltensten Fällen bzw. nach unseren Erfahrungen niemals eine Aussage über Massenangaben und/oder detaillierte Angaben zur Ausführung der Leistungen selbst.

So wie auch in diesem Fall. Die Leistungstexte sind zwar stetig sehr ausschmückend beschrieben, beinhalten aber keine essenzielle Aussage, was tatsächlich vertraglich geschuldet ist. Für den Unternehmer GUT, für die Auftraggeber oder auch die Versicherungsgesellschaften nicht akzeptabel.

Denn auf Grundlage der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sowie auch dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) ist ein Angebot so aufzustellen, dass für den Auftraggeber nachvollziehbar ist Was, Wieviel und in Welcher Ausführung er seine Leistungen bekommt. Mittlerweile ist sogar eine Aufgliederung zwischen Material- und Arbeitsaufwand erforderlich.

Daher Vorsicht!

Aber wieviel ist nun tatsächlich Schadens- bzw. Regulierungsrelevant?

In erster Linie sollten man sich an folgender Aussage orientieren.

Der Ersatzanspruch besteht auf die beschädigte Sache nach gleicher Art und Güte, wie vor Schadenseintritt in wirtschaftlichster Ausführung.

Das soll bedeuten, dass nicht der Ersatzanspruch auf die beschädigte Sache selbst besteht, sondern auch vergleichbare Dinge verwendet werden dürfen und können.

Bei der Frage zur Wirtschaftlichkeit, empfehlen wir den Anspruchsberechtigten sich Grundsätzlich mit der Frage zu beschäftigen:

„Wieviel würde ich persönlich tatsächlich umsetzen, wenn die Kosten nicht durch einen Dritten, sondern durch meine Person selbst getragen werden müsste?“

Viele würden dann, wie auch in dem hier beschriebenen Fall, sich nicht mehr auf die Erneuerung der gesamten Gebäudeaußenwand beziehen, sondern ernsthaft über eine angemessene, partielle Instandsetzung nachdenken.

Partielle Instandsetzung ist oft maßgeblich

Spätestens JETZT, wenn die Anspruchstellerseite auf die partielle Instandsetzungsmöglichkeit hingewiesen wurde, kommt oftmals und auch verständlicherweise das Bedenken auf;

„Flickschusterei?…….wie soll das denn hinterher aussehen?“

Unabhängig davon, dass gute Fachunternehmer mittlerweile in der Lage sind, partielle Instandsetzungen so wiederherzustellen, dass keine partielle Absetzung zu erkennen sind, ist dieses für das Versicherungsrecht erst einmal unerheblich.

Fast alle Versicherungsgesellschaft beschäftigen sich in erster Linie mit der Frage, handelt es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden und wenn JA, wie und in welchem Umfang ist dieser wiederherzustellen möglich. Und genau auf diese Fragestellung erfolgt auch der Umfang der Regulierung.

Sollten nunmehr im Nachgang tatsächlich optische Beeinträchtigungen vorliegen, können diese über das Zielbaumverfahren Aurnhammer/Oswald ermittelt und geltend gemacht werden. Dieses kann aber nicht bereits im Vorfeld pauschal vorausgesetzt werden, sondern ist nachträglich essenziell nachzuweisen.

Eine Kompletterneuerung ist auch mit Vorsicht zu genießen.

Von vielen Anspruchstellern wird oftmals der berechtigte Regulierungsgrundsatz „Abzug Alt für Neu“ unberücksichtigt gelassen.

Denn mit diesem Abzugsverfahren sollen wertsteigernde Übervorteilungen zum Ausgleich gebracht werden. Und diese beruhen nicht nur auf die finanzielle Übervorteilung, welche die beschädigte Sache vor Schadenseintritt vielleicht nicht mehr wert war, sondern kann sich auch auf die verlängerte Nutzungsphase eines Bauteils beziehen.

Wobei sich Abzüge Neu für Alt nicht nur auf Kompletterneuerungen orientieren, diese finden auch bei partiellen Instandsetzungen Anwendung.

Zusammenfassend

Sollten Sie sich daher bewusstmachen, was tatsächliche eine faire Forderung darstellt.

Des Weiteren kontrollieren Sie ihre Angebote auf Prüffähigkeit. Holen Sie sich nicht nur ein Angebot ein. Kostenvoranschläge sind meist kostenpflichtig, werden aber von den Versicherungsgesellschaften getragen.

Schauen Sie auch ruhig mal unter https://baugutachter-lange.de/versicherungsschaden-was-ist-zu-tun/  nach, was Sie alles bei einem Versicherungsschaden als Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller beachten sollten. Oder rufen Sie uns an bzw. schreiben Sie uns einem Mailbenachrichtigung, wir helfen Ihnen garantiert weiter.

Ihre

ILS – Bau – Consulting UG. (haftungsbeschränkt)

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