Hausratsschaden vs. Gebäudeschaden

Hausratsschaden vs. Gebäudeschaden

Aus einem aktuellen Anlass aus unserem Tagesgeschäft, möchte ich das Thema aufgreifen und ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Denn kein Thema stiftet mehr Verwirrung als dieses.

Vorliegende Schadenssituation

Durch einen falsch angeschlossenen Warmwasseraufbereiter in einem Hochhaus, entstand ein Leitungswasserschaden über 4 Geschosse.

Bei der Wohnanlage handelte es sich um eine Eigentümergemeinschaft, welche teils selber im Objekt wohnten bzw. diese an Dritte vermietet hatten.

Gleiches Schadensbild mit unterschiedlichen Regulierungsgrundlagen

Das bestimmungswidrig ausgetretene Leitungswasser, hatte einen Nässeschaden an Wand, Boden und Mobiliar hinterlassen.

Doch jede Wohnung war in der Regulierung unterschiedlich zu bewerten.

  • Fall 1

Die schadensverursachende Wohnung, wurde gerade durch den neuen Eigentümer renoviert und umgebaut. Ebenfalls durch diesen wurde gerade ein schwimmend verlegter Laminatbodenbelag verlegt sowie ein Warmwasseraufbereiter in der Küche montiert.

  • Da der Bodenbelag durch den Eigentümer und Versicherungsnehmer eingebracht wurde und auch in der Eigentümergemeinschaft als Sondereigentum geführt wird, handelte es sich hierbei um einen reinen Hausratsschaden.
  • Zusätzlich war die Wohnung zum Zeitpunkt des Schadenshergangs noch nicht bezugsfertig, so dass im Sinne des vorliegenden Bedingungswerkes (VHB 2016) kein Deckungsschutz vorlag.
  • Fall 2

Die Wohnung im 3. OG unterhalb der schadensverursachenden Wohnung, wohnte ebenfalls eine Eigentümerin, die einen Nässeschaden am lose verlegten textilen Bodenbelag, welcher über einen Linoleumboden verlegt war, erlitt sowie aufquellende Tapeten an der Wohnzimmerwand sowie Beschädigungen am Mobiliar.

  • Da es sich um einen 2. begehbaren Bodenbelag handelte, welcher ebenfalls durch die Eigentümerin und Versicherungsnehmerin eingebracht wurde, handelte es sich hierbei um einen reinen Hausratsschaden. So dass die VN an die eigene Hausratsversicherung verwiesen wurde.
  • Gleiches bezog sich natürlich auch auf das beschädigte Mobiliar.

(bedauerlicherweise hatte die VN keine Hausratversicherung abgeschlossen und mussten den Schaden eigenverantwortlich tragen.)

  • Die Maler- u. Tapezierarbeiten hingegen wurden der Gebäudeversicherung zugeschrieben bzw. von dieser übernommen.
  • Fall 3

Die Wohnung im 2.OG. wurde von einer Mieterin bewohnt, welche ebenfalls einen Nässeschaden am Boden- und Wandbelag zu beklagen hatte. Möbel blieben diesbezüglich unbeschädigt. Der vorhandene 1. Bodenbelag bestehend aus Linoleum wurde durch die Mieterin bereits komplett entfernt und mit einem schwimmenden Laminat auf Trittschalldämmung verlegt. Das Material wurde durch den Vermieter getragen.

  • Diese Regulierung des beschädigten Bodenbelags erfolgte über das Teilabkommen zwischen Hausratversicherer und Gebäudeversicherer. Der Schaden wurde somit von der Gebäudeversicherung vorab übernommen. Sollte nunmehr der Schwellenwert von 1.000,- €, wie in diesem Falle überschritten werden, wird die Hausratversicherung in die Regulierung mit einbezogen.
  • Der Schwellenwert wurde hier auf Grund dessen überschritten, da die Maler- u. Tapezierarbeiten nach dem gleichen Teilungsabkommen reguliert wurden.
  • Fall 4

Die Wohnung im 1.OG wurde ebenfalls durch einen Mieter bewohnt, wobei dieser seinen textilen Bodenbelag auf dem noch vorhandenen Linoleumboden lose verlegt hatte. Die Tapete hingegen wurde durch den Mieter eingebracht und sollte nach Ende des Mietverhältnisses wieder entfernt werden.

  • Der Boden- und Wandbelag ist somit der Hausratversicherung zugeschrieben worden. Das Teilungsabkommen kommt hier nicht zum tragen, da die versicherte Gefahr auf Seitens des Mieters liegt.

Wie zu erkennen ist, trotz einheitlichem Schadensbild kommen unterschiedliche Regulierungsabwicklungen zum tragen.

Zum besseren Verständnis mal einer Übersicht

Bodenbeläge

Verlegeart

VN = Eigentümer

VN=Mieter, Bodenbelag von Mieter eingebracht

VN=Mieter, Bodenbelag von Vermieter

Fest verklebt auf unbewohnbarem Unterboden *

Gebäude

Hausrat

Gebäude ( bei LW Teilung mit HR des Mieters ab 1.000,-€)

Lose verlegt auf bewohnbarem Unterboden (z.B. Parkett, Fliesen, PVC etc.)

Hausrat

Hausrat

Hausrat

Lose verlegt auf unbewohnbarem Unterboden *

(z.B. Estrich, Beton etc.)

Gebäude

Hausrat

Gebäude ( bei LW Teilung mit HR des Mieters ab 1.000,-€)

*Als unbewohnbar gilt ein Bodenbelag auch dann, wenn er seine Eigenschaft als erster bewohnbarer Untergrund verloren hat. (z.B. Laminat lose auf Teppichboden, welcher wegen des schlechten Zustands nur noch als Trittschalldämmung fungiert.)

Tapeten u. Anstriche

VN = Eigentümer und selbstgenutzte Einheit sowie Ersteinbringung durch diesen

Gebäude

VN = Eigentümer und vermietete Einheit sowie Ersteinbringung durch diesen

Gebäude (bei LW Teilung mit HR des Mieters ab 1.000,- €)

VN = Mieter, Ersteinbringung durch diesen da keine Tapeten bei Einzug vorhanden waren.

Hausrat

VN = Mieter, Ersteinbringung durch Vermieter (Tapeten bei Einzug vorhanden bzw. durch Mieter /VN ersetzt worden)

Gebäude (bei LW Teilung mit HR des Mieters ab 1.000,- €)

Fazit

Nicht umsonst werden Bausachverständige bzw. Versicherungssachverständige in diesem Bereich zum Einsatz gebracht.

Das Themengebiet ist so umfassend, dass selbst Fachleute schnell mal den Überblick verlieren können.

Daher scheuen Sie sich nicht, wenn Sie Fragen haben die mit diesem Beitrag noch nicht beantwortet werden konnten, sich an uns vertrauensvoll zu richten.

Gerne nehmen wir ihre Fragen auch zur Anregung für neue zukünftige Beiträge auf.     

18 thoughts on “Hausratsschaden vs. Gebäudeschaden

  1. Guten Tag Herr Lange,

    mit Interesse habe ich diesen Artikel gelesen. Wir haben für einen Kunden auch solch einen Schadenfall. Hier wurde das vom Eigentümer eingebrachte Laminat auf einem PVC Belag verlegt (lose). Der PVC befindet sich auf dem Erstich. Durch einen Wasserschaden wurde das Laminat beschädigt. Nun möchte die Gebäudeversicherung das Laminat nicht ersetzen, da dieses auf einem bewohnbaren Untergrund (PVC) verlegt ist. Soweit bin ich auch auf der Seite des VR. Der PVC Belag ist wegen seines Zustandes aber absolut nicht mehr als bewohnbar anzusehen und dient lediglich als Trittschalldämmung. Da bin ich auf Ihre Textpassage aufmerksam geworden, worin der erste bewohnbare Bodenbelag seine Eigenschaft als diesen verliert, wenn der Zustand entsprechend schlecht ist.
    Und nun kommt meine Frage. Gibt es irgendwo eine Definition, worin beschrieben ist, welcher Bodenbelag als bewohnbar bzw. unbewohnbar anzusehen ist ?
    Über eine Rückmeldung würd ich mich sehr freuen.
    MfG
    Christian Schippers

    1. Hallo Herr Schippers,
      vorab möchte ich mich für die verspätete Antwort entschuldigen, jedoch bin bzw. war ich gerade im vergangenen Jahr (Ahrtal, Bayern etc.) stark eingebunden.
      Nun zu ihrer Frage, ob es eine rechtliche Definition und/oder Rechtsgrundlage gibt, welchen den unbewohnbaren Zustand des Bodenbelags beschreiben würde.
      Dieses gibt es essenziell meines Wissens nach nicht und wäre eher subjektiver Natur.
      Gute Argumente wären jedoch erhebliche Beschädigungen oder Beeinträchtigungen, welche die Funktion stören würden (z.B. geschlossene Fläche). Gleichermaßen könnte man eine erhebliche Nutzungsüberschreitung nach der Afa.BTE-Tabelle argumentativ verwenden.
      In diesem Sinne , ich hoffe ich konnte behilflich sein.
      Gruß
      Aus dem Sauerland

  2. Guten Tag Herr Lange,

    Sie schreiben, dass bei einem Leitungswasserschaden bei einem vom Vermieter (Eigentümer) fest verklebten Boden die Hausrat des Mieters ab einem Schaden von 1.000 € zum Tragen kommt.

    Heißt das dann, dass auch ein Hausratschaden vorliegt und somit Hotelkosten seitens der Versicherung übernommen werden müssten?

    Gruß

    1. Guten Abend Herr Grebe,
      bezüglich ihrer Anfrage muss ich die Subsidiarität (zurücktretend) der Hausratversicherung in den Focus bringen. Dieses bedeutet, dass in erster Linie für den benannten Schaden der Gebäudeversicherer der Ansprechpartner ist, da es sich um einen fest verklebten Bodenbelag durch den Vermieter handelt (wenn ich es richtig verstanden habe). Somit würde der Gebäudeversicherer in erster Linie die Regulierung übernehmen, jedoch im zweiten Zuge bei einem versicherten Leitungswasserschaden über das Teilungsabkommen und Überschreitung des Schwellenwertes von 1000,- € einen Anteil von 50% gegenüber dem Hausratversicherer (soweit vorhanden) geltend machen.
      Bezüglich der besagten Hotelkosten ist zu sagen, dass nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Hausrat/Gebäude, eine unbewohnbare Wohnung durch einen versicherten Leitungswasserschaden zur Regulierung der Hotelkosten führt und nicht ein beschädigter Hausrat.
      Muss der Mieter somit über eine gewisse Zeit ins Hotel auf Grund des besagten Leitungswasserschadens, so sollte er dieses auch dem Hausratversicherer mitteilen.
      (Bitte nicht als Rechtsberatung verstehen, da ich Sachverständiger und kein Jurist bin)
      Da es eine Vielzahl von Bedingungswerken gibt, mit geringfügigen Abweichungen, sollte man genau schauen ob es Regulierungsobergrenzen diesbezüglich für Zeit und Höhe gibt. Dieses kann schon mal begrenzt werden.
      Ich hoffe ich konnte Ihnen behilflich sein, denn auch Sie könnten mit mit einer konstruktiven Bewertung unter unserem google-Account helfen. Bei weiteren Fragen, einfach melden.
      Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
      Stefan Lange

  3. Guten Tag, Herr Lange. Bei dem Teilungsabkommen wird immer von fest verklebten oder lose verlegten Bodenbelägen gesprochen. Wird bei Bodenfliesen (und auch Wandfliesen) gleichlautend das Teilungsabkommen herangezogen? Wird dann auch geteilt, wenn der Fliesenbelag aufgrund eines Nässeschadens entfernt werden muss, der eigentlich nicht geschädigt ist, sondern nur entfernt werden muss, um den Nässeschaden der Holzbalkendecke zu sanieren?

    Viele Grüße, Matthias Warz

    1. Hallöchen Herr Warz,
      nein, in erster Linie bezieht sich das Teilungsabkommen auf Bauteile/Gegenstände die sowohl beim Hausratversicherer sowie beim Gebäudeversicherer versichert werden können.
      Was bei Fliesenbelägen nicht der Fall ist, diese sind als geschlossener Konstruktionsaufbau meist durch den Hauseigentümer ins Gebäude eingebracht worden, sprich somit nur beim Gebäudeversicherer versichert.
      Bei verklebten Teppichböden und/oder Tapeten (welche bei Auszug wieder entfernt werden müssten) schaut dieses etwas anders aus. Hier könnte der Mieter diese Sachen eingebracht und somit auch bei seiner Hausratversicherung zusätzlich versichert haben.
      Und hier haben einige Versicherer sich zusammengeschlossen und ein Teilungsabkommen vereinbart um dem Versicherten die Regulierung zu erleichtern.

      Zusammenfassend ist also festzuhalten, es muss sich immer um versicherte Dinge die durch ein versicherte Gefahr beschädigt wurden handeln, welche sowohl beim Gebäude- als auch beim Hausratversicherer versichert werden können.

      Ich hoffe, ich konnte ihre Frage beantworten. In diesem Sinne verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
      Stefan Lange

  4. Hallo zusammen! Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass eine Hausratversicherung wirklich Gold wert sein kann. Wir hatten im Dezember einen großen Wasserschaden wegen eines Rohrbruches, das hätte uns ohne Versicherung mehrere Tausend Euro gekostet. Daher finde ich sowas sehr sinnvoll! 🙂

    1. Hallöchen Herr Wall,
      ohne jede Frage ist eine derartige Versicherung von Nutzen in solchen Fällen. Auch wenn oftmals fehlerhafterweise davon ausgegangen wird, dass eine Doppelversicherung sich eventuell aufheben könnte. Sprich auch wenn ein Gebäudeeigentümer davon ausgeht, dass er Sturm/Hagel oder wie in diesem Falle Leitungswasserschäden doch bei der Gebäudeversicherung versichert hat, sollte er diese aus der Hausratversicherung nicht vernachlässigen und/oder sogar streichen lassen.
      In diesem Sinne vielen lieben Dank für ihr Statement, denn nur durch solche Interaktionen leben unsere Beiträge.
      Gruß
      Stefan Lange

  5. Hallo, ich habe einen Wasserschaden gehabt. Ich hatte vergessen nach dem Blumen gießen, den Hahn abzudrehen, so dass der Schlauch durch den Druck nach einem Tag abgesprungen ist und das Wasser in den Keller lief.
    Riesen Ärger mit der Versicherung ich hätte grob fahrlässig gehandelt und somit 30% selbst tragen muss.
    Jetzt mussten die Instrumente durch eine spezialtransportfirma in das erste Geschoss gebracht werden und obwohl Hausrat und Wohngebäudeversicherung beim gleichen Versicherer sind es über die Wohngebäude abgewickelt wurde. Über die Hausrat hätte ich keine 30% Abzug.
    Kann mir da jemand helfen? Schreibe immer mit dem Sachverständigen hin und her! Auch das lose verlegte laminat ist dann doch auch über die Hausrat versichert oder?
    Vielen Dank im Voraus
    Chichi

    1. Hallöchen Chichi,
      irgendwie gab es wohl Probleme mit der Benachrichtigung durch 1&1, denn ich habe deine Nachricht erst heute gesehen. Dafür schon einmal Entschuldigung.
      Um deiner Frage gerecht zu werden bezüglich des Abzuges von 30%. Dieser schein im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes sowie den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungen schon nachvollziehbar angemessen zu bewerten zu sein.
      Ob der lose verlegte Laminat tatsächlich rein der Hausratversicherung zu zuordnen wäre liegt eher daran, was sich alles noch unter dem Laminat befindet. Wären darunter Fliesen zum Beispiel, dann ist der Laminat als zweiter begehbarer Bodenbelag dem Hausratversicherer zuzuweisen. Liegt dieser jedoch auf Estrich oder Beton, so kannst du davon ausgehen, dass primär der Gebäudeversicherer den Schaden übernimmt und sich über das Teilungsabkommen den Anteil vom Hausratversicherer zurückholt.
      Transport und Bewegungskosten hingegen sollten Deckung genießen, sowie diese tatsächlich erforderlich sein sollten. Das ist aber von hier aus sehr schwer einschätzbar für mich.
      Ich hoffe, ich konnte dir trotzdem noch ein bisschen helfen. In diesem Sinne schöne Grüße
      Stefan Lange

  6. Macht es einen Unterschied ob der Schaden durch ein offenes Fenster oder durch bestimmungsfremdes Wasser aufgetreten ist?

    Fall : im oberen Sondereigentum trat bei Starkregen Wasser in das darunter liegende Sondereigentum mit Schäden an den Wänden.

    Malerarbeiten sind nötig.

    Die Geschädigte Eigentümerin ist Selbstnutzer

    Wert/welche Versicherung regelt den Schaden?

    Vielen Dank

    1. Hallöchen Herr Krauskopf,
      ich hoffe sehr, dass ich Sie richtig verstanden habe. Also durch ein offenes Fenster ist Regen ins Gebäude eingedrungen und hat eine Wand durchfeuchtet, sodass Malerarbeiten erforderlich wurden?
      Die fehlende Deckung liegt hier durch das offene Fenster sowie der eindringende Schlagregen vor. Es handelt sich daher weder um eine versicherte Gefahr noch um einen versicherten Schaden.
      Daher werden der Gebäudeversicherer und auch der Hausratversicherer diesen Schaden wohl ablehnen, nach meiner derzeitigen Einschätzung.
      Weil Fenster müssen ordnungsgemäß verschlossen sein und Schlagregen oder Fassadenwasser stellen keine versicherbare Gefahr dar.
      Ich hoffe, dass ich ihre Frage beantworten konnte. Gruß aus dem Sauerland
      Stefan Lange

  7. Hinsichtlich eines Wasserschadens im Keller (eingetretenes Wasser von der Kelleroberfläche – Schadensursache noch in Klärung) geht es gerade um die Festlegung, welche Versicherung den Schaden (primär Bodenbelag) trägt.
    Unser Keller (unterhalb der Garage) ist als „kein Wohnraum“ bzw. als „kein Aufenthaltsraum“ ferner als „Abstellraum“ klassifiziert (gemäß Bauzeichnung) zudem ist er „kalt“.
    Auf dem Boden des Kellers wurde eine Ausgleichsschicht aufgebracht, um diesen Raum mit einer ebenen Fläche nutzen zu können und ein Kork-Laminat schwimmend aufgebracht. Der Keller wird als Lagerfläche und Hobby-Werkstatt genutzt.
    Dieses Laminat ist nur lose aufgelegt, es wurde eine Dampfsperrfolie und eine Trittschallfolie aufgelegt und darauf das Laminat schwimmend und nicht mit dem Boden verbunden aufgelegt. Das Laminat könnte somit, sofern es nicht durch die Feuchtigkeit irreparabel beschädigt worden wäre, in einem anderen Raum nebst diesem Keller neu verlegt werden. Somit würde ich hinsichtlich der Klassifizierung des Kellerraums als Abstellraum und „kein Aufenthaltsraum“ den Erstbelag mit der Ausgleichsmasse gleichsetzen und das Laminat als Hausratsgegenstand bezeichnen.
    Teilen Sie meine Auslegung / Definition?

    1. Hallöchen KS,
      Aufgrund des benannten Aufbaus, handelt es sich um den ersten begehbaren Bodenbelag und wäre somit primär dem Gebäudeversicherer zuzuordnen. Wenn hier jedoch noch eine Hausratversicherung vorliegt und dieser sogar noch vom Mieter und nicht Gebäudeeigentümer eingebracht wurde, kann eine Doppelversicherung vorliegen, sodass bei Überschreitung des Schwellenwertes, der Gebäudeversicherer sich den Anteil vom Hausratversicherer zurückholen wird/kann. Kurzum ich würde den Gebäudeversicherer auf jeden Fall darüber mit in Kenntnis setzen.
      Gruß aus dem Sauerland
      Stefan Lange

  8. Wir hatten letztes Jahr einen Wasserschaden. Zum Glück war es uns möglich den Wasserschaden schnell sanieren zu lassen. Dann hatten wir innerhalb von zwei Wochen wieder einen neuen Boden.

  9. Hallo Stefan Lange,

    in meinem Wohnzimmer, unterhalb der Fenster, gibt es aktuell üble Feuchtigkeitsschäden. Unter dem Malervlies, welcher letzte Woche aufgrund der vorhandenen Wasserflecken „geöffnet“ wurde, befindet sich schwarzer Schimmelbefall. Ursächlich für den Wasserschaden sind (gemäß der Handwerkerfirma welche vor Ort war) falsch eingebaute Fenster aus dem Jahr 2010. Diese sollen nun komplett herausgenommen und neu eingebaut werden.
    Unsere Hausverwaltung teilte nun folgendes mit: „Die Firma …XY… hat sich die betroffenen Fenster angesehen und diverse Mängel der Fenster und an der Fensterabdichtung festgestellt. Leider konnten wir diesen Mangel nicht als Dekorationsschaden bei der Versicherung einreichen, da es sich hier nachweislich um einen baulichen Mangel handelt. Die Kosten für die Instandsetzung werden von der Gemeinschaft getragen.
    Leider betreffen die Schäden innerhalb Ihrer Wohneinheit das jeweilige Sondereigentum können nicht von der Gemeinschaft nicht getragen werden.“

    Aha… vorausgesetzt die Aussage stimmt (?!), würde dann meine Hausratversicherung die Schadensregulierung in meiner Wohnung übernehmen?

    Gruß aus dem Bergischen Land
    KA

    1. Hallöchen lieber KA,
      leider muss ich dieses verneinen, da wie die Hausverwaltung schon richtig ausgeführt hatte, handelt es sich bei fehlerhaft eingebauten Fenstern im allgemeinen um keine versicherte Gefahr (w.z.B. Leitungswasser, Sturm/Hagel etc., sondern um einen konstruktiven Mangel.
      In wieweit die ausführende Firma nun in Haftung genommen werden könnte, wäre eventuell durch einen Rechtsbeistand mal abzuklären.
      In diesem Sinne noch schöne Ostertage und Gruß aus dem Sauerland.

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