Archive : Versicherungsrecht

„Flachdachschäden einschätzen für Regulierer“

…..so lautet mein diesjähriger Fachvortrag auf der Jahresauftakt-Veranstaltung der DEKRA-Claims vom 08. bis 09.03.2023 in Stuttgart.

Derzeit befindet sich nur noch die Folienpräsentation im finalen Abschluss zur Veranschaulichung meines fachlichen Inhaltes.

Essentiell werde ich hier nicht nur mit Fachwissen aus dem Nähkästchen des Dachdeckerhandwerkes aufwarten, sondern auch praktische Tipps und Informationen für Reguliererschaft, welches das Tagesgeschehen erheblich erleichtern soll.

Somit ist es selbsterklärend, dass nicht nur die verschiedenen Schadensphänomene wie zum Beispiel die Differenzierung zwischen sturmbedingten Rissen und Abrissen, sondern auch Rissbildungen durch Kalanderspannung oder Shattering besprochen werden müssen.

Aber auch die Grundlagen einer technischen Trocknung und partieller Instandsetzungsmöglichkeit einschließlich ihrer zu erwartenden Kosten werden im Vortrag ein grundlegender Aspekt sein.

Weitere Fachvorträge und Seminare

Weitere Fachvorträge und Seminare stehen für das 2. Quartal 2023 in verschiedenster Form an. Unter anderem auch Online- bzw. Webinare über verschiedene Bildungsträger.

Ganz aktuelles Thema ist auch das Fachseminar über 5 Tage in der Bau Doc Akademie, bezüglich des zertifizierten Regulierer für versicherte Sach- und Haftpflichtschäden an Immobilien und Grundstücksbestandteilen, der weiterführend bis zum personenzertifizierten Sachverständigen nach DIN ISO/IEC 17024 absolviert werden kann.

Wenn auch du derartige Themen als interessant bewertest, dann solltest du meinen Account sowie auch der der Bau Doc Akademie genauestens im Auge behalten, denn dort wirst du zukünftig noch mehr über derartige Vorträge erfahren.

Bühnenvortrag auf ISH Fachmesse

Ebenfalls freue ich mich auch jetzt schon auf meinen Bühnenvortrag auf der ISH Fachmesse in Frankfurt der Weltleitmesse für Wasser, Wärme, Luft zu dem man mich vorgeschlagen und eingeladen hat.

 

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Der Unterschied zwischen Versicherungssumme und Versicherungswert

Um mal wieder die alte vs. aufleben zu lassen, heute mal wieder ein neuer Beitrag aus dem Reich des Versicherungswesen.

Die Versicherungssumme

Beschreibt, bis zu welche Schadenshöhe Versicherungsschutz besteht.

Der Versicherungswert

hingegen, beschreibt den Wert der versicherten Sache.

Diese kann z.B. zum Neuwert, zum Zeitwert oder zum gemeinen Wert versichert sein.

Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

Dieser Betrag soll dazu dienen, mal wieder Licht ins Dunkel zu bringen.

Denn es ist ein Irrglaube, dass die Versicherungsgesellschaften oder dessen Auftragsgehilfen dazu verpflichtet sind einen Schaden in Ursache und Umfang für den Versicherungsnehmer zu erfassen.

Somit laufen Sie als Versicherungsnehmer große Gefahr, wenn Sie der Meinung sind, die Versicherungsgesellschaften ist hier in der Schuld schnellstmöglich zu agieren.

Sie als Versicherungsnehmer sollten zwei Grundsätze niemals aus den Augen verlieren nach Eintritt eines Schadensfalles.

  1. Erstellen Sie eine Fotodokumentation des Schadens.
    1. Auf meiner Internetseite in der Rubrik „Wissenswertes“ unter Versicherungsschaden – Was ist zu tun ? können Sie in Erfahrung bringen, auf was Sie alles achten sollten.
  2. Kommen Sie schnellst möglich ihrer Schadensminderungspflicht nach.
    1. Wenn eine aussagekräftige Fotodokumentation erstellt worden ist, ergreifen Sie Not-/Erstmaßnahmen um den Schaden so gering wie möglich zu halten oder weitere Schäden zu verhindern. (Diese Kosten sind durch den VR immer gedeckt)

Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für Baugutachter Stefan Lange abgeschlossen

Wie wir bereits Anfang des Jahres 2020 auf unseren Internetplattformen bekannt gegeben hatten, stand eine weitere Zertifizierung für mich als Sachverständiger an.

Nur diesmal sollte es eine Zertifizierung sein, welche auf EU-Ebene akzeptiert wird.

Was bedeutet diese Art der Zertifizierung

Bei der Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024,  handelt es sich um eine personenbezogene Zertifizierung durch eine stattlich zugelassene Akkreditierungsstelle.

Die Zertifizierung selbst ist der öffentlichen Bestellung gleich zu stellen.

Die Berufsbezeichnung des öffentlich bestellten Sachverständigen ist jedoch nur in Deutschland eine geschützte und anerkannte Berufsbezeichnung.

Da im Ausland bzw. in anderen EU-Mitgliedsländern eine derartige geschützte Berufsbezeichnung nicht existiert, hat man sich auf EU-Ebene auf die DIN EN ISO/IEC 17024 als gleichwertige Zertifizierung geeinigt.

Somit handelt es sich um eine Art öffentliche Bestellung auf EU-Ebene.

Glückwünsche auch an das Büro Dr.-Ing. Henschel u. Partner

Der Zertifizierungstermin in Berlin ist erfolgreich absolviert worden.

Auch noch mal einen herzlichen Gruß bzw.  Glückwunsch an meinem Mitstreiter Dirk Lange aus Bremen vom Architektur und Sachverständigenbüro Dr.-Ing. Henschel u. Partner.

Der ebenfalls seit Freitag letzter Woche seine Zertifizierungsprüfung, mit mir erfolgreich abgeschlossen hat.

Wieviel Schaden wird von Versicherungen anerkannt?

Erst in dieser Woche wurden wir wieder in unserem Unternehmen, der ILS-Bau-Consulting UG. (haftungsbeschränkt), mit dieser Frage konfrontiert.

In welchen Umfang handelt es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden und wo beginnt die nicht hinzunehmende Vollkaskomentalität des Anspruchstellers.

Ein ewig leidiges Thema zwischen Anspruchsteller sowie Verssicherungsgesellschaft. Und zwischen den Fronten der beauftragte Sachverständige.

Aktuelles Schadensbeispiel

In einem aktuell zu beurteilten Schadensfall, handelt es sich um einen Kfz-Anprallschaden an einer Gebäudeaußenwand, bestehend aus einem Wärmedämm-Verbund-System.

Hier fuhr ein Versicherungsnehmer beim rangieren in eine Parkbox gegen die Gebäudeaußenwand und deformierte die darunterliegende Dämmungslage auf einer Fläche von rund 1 m² im WDVS.

Unsere Aufgabe lag darin, den gemeldeten Schaden in Ursache und Umfang zu beurteilen und zu bewerten.

Das vorliegende Angebot des eingeschalteten Unternehmers, lag bei Sage und Schreibe rund 9.000,- € brutto. Durch diesen wurde ein Pauschalpreisangebot für reinigen, abkleben, grundieren und neu verputzen in einem Stück angeboten.

Angebote müssen prüfbar sein

Das zuvor beschriebene Pauschalpreisangebot, mag zwar im ersten Moment für den Auftraggeber eine Art der Preissicherung darzustellen. Doch in unzählig betreuten Fällen aus unserem Unternehmen führen diese Grundsätzlich im Nachhinein zu Problemen.

Denn diese Pauschalpreisangebote beinhalten in den seltensten Fällen bzw. nach unseren Erfahrungen niemals eine Aussage über Massenangaben und/oder detaillierte Angaben zur Ausführung der Leistungen selbst.

So wie auch in diesem Fall. Die Leistungstexte sind zwar stetig sehr ausschmückend beschrieben, beinhalten aber keine essenzielle Aussage, was tatsächlich vertraglich geschuldet ist. Für den Unternehmer GUT, für die Auftraggeber oder auch die Versicherungsgesellschaften nicht akzeptabel.

Denn auf Grundlage der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sowie auch dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) ist ein Angebot so aufzustellen, dass für den Auftraggeber nachvollziehbar ist Was, Wieviel und in Welcher Ausführung er seine Leistungen bekommt. Mittlerweile ist sogar eine Aufgliederung zwischen Material- und Arbeitsaufwand erforderlich.

Daher Vorsicht!

Aber wieviel ist nun tatsächlich Schadens- bzw. Regulierungsrelevant?

In erster Linie sollten man sich an folgender Aussage orientieren.

Der Ersatzanspruch besteht auf die beschädigte Sache nach gleicher Art und Güte, wie vor Schadenseintritt in wirtschaftlichster Ausführung.

Das soll bedeuten, dass nicht der Ersatzanspruch auf die beschädigte Sache selbst besteht, sondern auch vergleichbare Dinge verwendet werden dürfen und können.

Bei der Frage zur Wirtschaftlichkeit, empfehlen wir den Anspruchsberechtigten sich Grundsätzlich mit der Frage zu beschäftigen:

„Wieviel würde ich persönlich tatsächlich umsetzen, wenn die Kosten nicht durch einen Dritten, sondern durch meine Person selbst getragen werden müsste?“

Viele würden dann, wie auch in dem hier beschriebenen Fall, sich nicht mehr auf die Erneuerung der gesamten Gebäudeaußenwand beziehen, sondern ernsthaft über eine angemessene, partielle Instandsetzung nachdenken.

Partielle Instandsetzung ist oft maßgeblich

Spätestens JETZT, wenn die Anspruchstellerseite auf die partielle Instandsetzungsmöglichkeit hingewiesen wurde, kommt oftmals und auch verständlicherweise das Bedenken auf;

„Flickschusterei?…….wie soll das denn hinterher aussehen?“

Unabhängig davon, dass gute Fachunternehmer mittlerweile in der Lage sind, partielle Instandsetzungen so wiederherzustellen, dass keine partielle Absetzung zu erkennen sind, ist dieses für das Versicherungsrecht erst einmal unerheblich.

Fast alle Versicherungsgesellschaft beschäftigen sich in erster Linie mit der Frage, handelt es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden und wenn JA, wie und in welchem Umfang ist dieser wiederherzustellen möglich. Und genau auf diese Fragestellung erfolgt auch der Umfang der Regulierung.

Sollten nunmehr im Nachgang tatsächlich optische Beeinträchtigungen vorliegen, können diese über das Zielbaumverfahren Aurnhammer/Oswald ermittelt und geltend gemacht werden. Dieses kann aber nicht bereits im Vorfeld pauschal vorausgesetzt werden, sondern ist nachträglich essenziell nachzuweisen.

Eine Kompletterneuerung ist auch mit Vorsicht zu genießen.

Von vielen Anspruchstellern wird oftmals der berechtigte Regulierungsgrundsatz „Abzug Alt für Neu“ unberücksichtigt gelassen.

Denn mit diesem Abzugsverfahren sollen wertsteigernde Übervorteilungen zum Ausgleich gebracht werden. Und diese beruhen nicht nur auf die finanzielle Übervorteilung, welche die beschädigte Sache vor Schadenseintritt vielleicht nicht mehr wert war, sondern kann sich auch auf die verlängerte Nutzungsphase eines Bauteils beziehen.

Wobei sich Abzüge Neu für Alt nicht nur auf Kompletterneuerungen orientieren, diese finden auch bei partiellen Instandsetzungen Anwendung.

Zusammenfassend

Sollten Sie sich daher bewusstmachen, was tatsächliche eine faire Forderung darstellt.

Des Weiteren kontrollieren Sie ihre Angebote auf Prüffähigkeit. Holen Sie sich nicht nur ein Angebot ein. Kostenvoranschläge sind meist kostenpflichtig, werden aber von den Versicherungsgesellschaften getragen.

Schauen Sie auch ruhig mal unter https://baugutachter-lange.de/versicherungsschaden-was-ist-zu-tun/  nach, was Sie alles bei einem Versicherungsschaden als Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller beachten sollten. Oder rufen Sie uns an bzw. schreiben Sie uns einem Mailbenachrichtigung, wir helfen Ihnen garantiert weiter.

Ihre

ILS – Bau – Consulting UG. (haftungsbeschränkt)

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