Archive : August

Keine Renovierungspflicht der Mieter beim Auszug

Keine Renovierungspflicht der Mieter beim Auszug

Keine Renovierungspflicht der Mieter beim Auszug Der Dauerbrenner im Mietvertragsrecht. Muss ein Mieter seine Wohnung nach Auszug dem Vermieter im renovierten Zustand übergeben ? Diese Frage führt oft zum Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter nach Beendigung der Vertragsverhältnisses. Der BGH hat hier nunmehr erneut mit dem Urteil (Az. VIII ZR 277/16) für Klarheit gesorgt. Der Mieter ist nach Auszug nicht verpflichtet eine Wohnung im renovierten Zustand zu übergeben. Selbst dann nicht, wenn er dieses sogar einmal zugesagt wurde. Im generellen sollte hier der Grundsatz gelten, die Wohnung ist dem Vermieter wie vor Vertragsabschluss zu übergeben. Kurz um erhält eine Mieter zum vertragsvereinbaren Zeitpunkt eine besenreine und nicht renovierte Wohnung, so muß er zum Zeitpunkt des Vertragsende auch seine Wohnung in dieser Form übergeben. Ebenfalls unzulässig sind turnusmäßige Renovierungsarbeiten, welche dem Mieter in Mietverträgen auferlegt werden. Diese Vereinbarungen wurden von zahlreichen Gerichten bereits als unzulässig erklärt, so das sich jeder Mieter diesbezüglich keine Sorgen machen sollte. Auch Mietkautionen dürfen für diese Belange nicht einfach einbehalten werden. Es muss durch den Vermieter ein unumstrittener Nachweis erbracht werden, dass die vorliegenden Ersatzansprüche unumstritten und nicht rechtswidrig sind. Anderweitig sind Kautionen in einer Frist von 6-8 Wochen zur Auszahlung zu bringen. Gefahr droht jedoch , wenn Mieter die Kaution ab wohnen, denn dieses ist rechtlich illegal

Nachtrag

Liebe Leserinnen und Leser,

ich freue mich, Ihnen heute eine zusätzliche Ressource zu meinem vorherigen Beitrag „Keine Renovierungspflicht der Mieter beim Auszug“ präsentieren zu können. Aufgrund einer Anfrage von mietrecht.com habe ich weitere Informationen zum Thema Mietrecht erhalten.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die folgenden Informationen von einer externen Quelle stammen und ich daher keine Garantie für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit übernehmen kann. Es liegt in Ihrer Verantwortung, die bereitgestellten Informationen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls weitere Recherche durchzuführen. Die externe Webseite beschäftigt sich umfassend mit dem Thema Mietrecht und bietet eine Vielzahl von Ressourcen, die für Mieter und Vermieter gleichermaßen nützlich sein können. Ich empfehle Ihnen, sich selbst ein Bild von den angebotenen Inhalten zu machen und von dem umfangreichen Wissen zu profitieren, das dort zur Verfügung steht.

Sie können die zusätzlichen Informationen zum Thema Renovieren auf mietrecht.com finden.

Vielen Dank für Ihr Interesse an meinem Beitrag und ich hoffe, dass die ergänzenden Informationen Ihnen weiterhelfen werden.

Mit freundlichen Grüßen, Stefan Lange

Versicherungsschaden – Was ist zu tun ?

Nach dem Schaden ist vor dem Schaden

Es ist nunmehr ein paar Tage das ein Tornado im Kreis Viersen eine Schneise der Verwüstung hinterlassen hat. Hunderte von Gebäude und Gebäudeteile sowie Grundstücksbestände erlitten erhebliche Schäden.
Aber was ist zu tun……….nach solch einem Ereignis.

Die Schadenereignisse werden immer heftiger, wir erinnern uns gerade sind die Sturmtiefs Hervard und Xavier im Osten, Kolle im Süden und Burgling und Friederike im Westen des Landes abgezogen und die Schäden sind immer noch nicht alle bearbeitet worden.
Schnell kommt man hier zu dem Entschluss, dass die Arbeitsmoral der Gesellschaften wohl zu wünschen übrig lässt.
Doch in den meisten Fällen entspricht dieses nicht der Richtigkeit.

Schnellstmögliche Schadensbearbeitung !…..aber wie ?

Mir als selbstständiger Bau- und Gebäudesachverständiger fällt es immer wieder auf, wenn ich in diesen Massenschadensituationen zum Einsatz komme, dass es stetig wiederkehrend die gleichen Fehler sind, die den Versicherungsnehmer in ein Dilemma bringen.
Durch banale aber fatale Fehler kommt es im Nachhinein zu erheblichen Schwierigkeiten sein Regulierungsbegehren gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
Dabei ist es recht einfach diesen Dingen gerecht zu werden, wenn man nachfolgend, aufgeführten Aspekten Beachtung schenkt;

  1. In erster Linie ist der Schaden unmittelbar der Versicherungsgesellschaft zu melden, so dass man hier der Mitwirkungs- und Meldepflicht im Sinne des VVG gerecht wurde.
  2. Der zweite Schritt ist in der Nachweispflicht zu betrachten. Denn noch bevor Notmaßnahmen und/oder Schadensbeseitgungen im Sinne der Schadensminderungspflicht vorgenommen werden, müssen Sie in der Lage sein den ersatzpflichtigen Schaden in Ursache und Umfang nachweisen zu können.
    ( Wichtig : Aussagen von Zeugen und beauftragten Handwerker können auf Grund von bestehenden Interessenkollisionen zu Schwierigkeiten führen )
  3. Machen Sie Fotos !!!!!!!!
    aus der Totalen, so dass alles erkannt und/oder markiert werden kann .
    Machen Sie weiterhin Fotos in einem Sichtabstand von 5-6m, 2-3m und 1-0,5m
    und zu guter Letzt Fotos in der Detailansicht ( Sichtabstand >0,50m)
    Wenn Sie selbst keine Fotos erstellen können ( z.B. bei Dachbeschädigungen ) beauftragen Sie den Handwerker mit diesen Aufgaben.
    Die hieraus resultierenden Kosten sind oft gering und werden zu 99% von den
    Versicherungsgesellschaft erstattet.
  4. Nunmehr ist es an der Zeit ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Hier ist alles daran zu setzen den Schaden so gering wie möglich zu halten.
    Decken Sie oder lassen Sie beschädigte Dachbereiche mit Planen abdecken.
    Wenn möglich erstellen Sie oder der beauftragte Handwerker Notmaßnahmen, falls eine kurzfristige Instandsetzung nicht vorgenommen werden kann.
  5. Und zu Guter Letzt organisieren Sie Angebote für die zu erbringenden Instandsetzungsarbeiten, falls Sie die Arbeiten nicht in Eigenleistung vornehmen wollen.

Wenn Sie alle die benannten Punkte beachten, haben Sie bereits einen erheblichen Schritt für eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung ihres Schadensfalls vorgenommen.

2018 laufen viele Energieausweise ab

Aktualisierung Energieausweise 2018

In diesem Jahr werden viele Energieausweise bei Gebäude die vor 1966 gebaut wurden bzw. dessen erforderliche Ausstellung ab dem Jahre 2008 verpflichtend war , ihre Gültigkeit verlieren.
Denn Energieausweise habe eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Ebenfalls sind Neubauten die seit Oktober 2007 errichtet bzw. Bestände die modernisiert wurden von den ablaufenden Energieausweisen betroffen.
Energieausweise sind immer dann erforderlich wenn Gebäude verkauft, vermietet und/oder verpachtet werden.
Dann sollten diese auch in aktueller und gültiger Form vorliegen. Parallel sind Behörden dazu angehalten stichpunktartig Kontrollen vorzunehmen und die Aktualität der Ausweise zu prüfen.
Sollte dieses nicht der Fall sein können Bußgelder bis 15.000 € verhängt werden.
Unterschieden wird in zwei Arten von Ausweisen nach Energiebedarf welcher nur durch Fachleute ermittelt werden kann und nach Energieverbrauch, welcher sich auf den Verbrauch der letzten 36 Monate bezieht.
Welche Ausweisart erforderlich ist, richtet sich nach dem Gebäudebestand einschl. dessen energetischen Zustand und die Anzahl der Wohneinheiten.
Aber auch die Ermittlung energetischer Schwachstellen können die Ausweisart beeinflussen

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