Bauvertragsrecht 2018
Eine Novellierung des privaten Baurechts sorgte dafür, das im Januar 2018 ein neues Bauvertragsrecht zu Grunde gelegt wurde.
Bauverträge 2017 vs. 2018
Da jedoch viele Verträge bereits im vorangegangenen Jahr 2017 geschlossen wurden, kommt das neue Vertragsrecht erst jetzt langsam im Tagesgeschäft an. Es ist daher ratsam, für jeden Bauherren / Auftraggebern von Handwerksleistungen zu prüfen, welche Vertragsgrundlage eigentlich zu Grunde liegen und/oder vereinbart werden sollen.
Nicht nur die Rechte und Pflichten definieren sich über den geschlossenen Vertrag, sondern auch das was tatsächlich zu guter Letzt geschuldet wird. Es ist oft zu erkennen, dass vertragliche Vereinbarungen aus potenziellen Einsparmöglichkeit von den Regeln der Technik oder von den geschuldeten technischen Vorgaben abweichen. Unweigerlich ist nachfolgend der Rechtsstreit vorprogrammiert, da man als Bauherr und Auftraggeber etwas ganz anderes erwartet hat oder aber als Auftraggeber von einer ganz anderen Auftragsgrundlage ausgegangen ist.
gesetzliches Widerrufsrecht für Bauverträge
Daher hat der Gesetzesgeber auch dafür gesorgt, dass dem Auftraggeber und Bauherren ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach BGB zur Verfügung steht. In diesem Zeitraum kann durch den Auftraggeber überprüft werden, ob es sich um die tatsächlichen, vertraglich geschuldeten Vereinbarungen handelt oder ob unerwünschte Abweichungen vorliegen. Gleichermaßen wird die Kündigung von Verträgen nicht wie in der Vergangenheit über den § 649 sondern §648 des BGB geregelt.
Nach Prüfung dieser Vertragsgrundlage, sollte der Bau- u. Handwerksausführung nichts mehr im Wege stehen. Um hier eine bessere Planbarkeit für den Bauherren zu realisieren, hat auch hier der Gesetzesgeber an den Stellschrauben gedreht und den Auftragnehmer / Handwerker dazu verpflichtet, verbindliche Terminaussagen zu tätigen. Auf Grundlage dessen, kann der Bauherr dafür Sorge tragen, dass während des Bauprozesses die erforderlichen finanziellen Mittel ( z.B. durch Bank ) zur Verfügung gestellt werden können oder der Umzug in das neue Eigenheim geplant werden kann.
Bauabnahme stillschweigend o. förmlich
Das neue Vertragsrecht birgt aber nicht nur Vorteile für den Bauherren, sondern auch Stolpersteine. Somit wurde für den Auftraggeber verbesserte Abnahmeverhältnisse geschaffen. Nach Fertigstellung der Leistungen, sollte in der Regel binnen einer 14-tägigen Frist eine förmliche Abnahme der Leistungen vorgenommen werden. Lässt der Auftraggeber diese Frist stillschweigend verstreichen, so spricht man von einer stillschweigenden Abnahme und die Leistungen gelten als abgenommen. Dieses führt unweigerlich dazu, dass der Bauherr und Anspruchsteller bei einem nachträglich festgestellten Mangel in der juristischen Vollbeweislast steht.
Daher kann aus unserer Sicht nur empfohlen werden, eine förmliche Abnahme mit einem Fachmann durchzuführen, da dem ausführenden Handwerker gesetzlich eine schriftliche Zustandsbeschreibung zusteht. Kurz um, ob der Fachmann nun zur förmliche Abnahme oder aber zum Schadensbeweis bestellt wird, bleibt natürlich dem Bauherren überlassen.
In diesem Sinne hoffe ich Ihnen wieder nützliche Informationen zur Verfügung gestellt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Stefan Lange