Category : News

Streit zwischen Handwerker und Kunden – Oft aus überflüssigen Gründen !

Ich möchte diesen Beitrag dazu nutzen, zwischen Handwerkern und Auftraggebern Brücken zu schlagen und eventuell, überflüssige Missverständnissen vorzubeugen.

Denn es gehört mittlerweile zu meinem Tagesgeschäft, dass mich Bauherren damit beauftragen Handwerksleistungen auf Mängel zu prüfen, wenn Sie einen Mangel vermuten bzw.  Handwerksbetriebe mich mit der Abnahme ihrer Arbeiten beauftragen, um zurück gehaltene Zahlungen zu umgehen.

Probleme bereits schon vor Auftrag

Aus meiner Zeit als selbständiger Handwerksmeister weiß ich, dass bereits schon vor der Auftragsannahme die ersten Stolpersteine auf mich warteten. Denn der Kunde beauftragten mich mit einer gewissen Vorstellung der Auftragsabwicklung bzw. Endleistung, welche auf eingeholten Informationen aus dem Internet, Broschüren und Bekanntenkreis beruhten.

Diese Informationen waren nicht gänzlich falsch aber auch nicht immer eine tatsächliche Lösung für die örtlichen und/oder konstruktiven Gegebenheiten am Objekt selbst.

Und somit stand ich vor folgenden Dilemma ;

  • den Kunden bei seiner Vorstellung belassen und den Auftrag sehr wahrscheinlich zu erhalten
  • oder dem Bauherren zu erklären, dass seine Vorstellungen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht realisierbar sind.

Mangel an Handwerker auch auf Streitigkeiten zurückzuführen

Auf Grund der zuvor benannten Problematik, wird ein Handwerksmeister immer entscheiden müssen in wie weit er die Kompromisse verantworten kann und der Auftrag selbst noch als wirtschaftlich zu betrachten ist.

Denn spätestens bei der Frage zur Wirtschaftlichkeit, kann sich der Handwerker sicher sein, die ungeteilte Aufmerksamkeit des Kunden zu haben.

Somit ist es selbsterklärend, das sich eine Handwerksbetrieb grundsätzlich erst einmal den wirtschaftlicheren und weniger kompromissbehafteten Aufträgen zuwenden wird.

Lösungen statt Konflikt

Meiner Meinung nach, ist jedoch kein Handwerker für die örtlichen Gegebenheiten verantwortlich. Noch viel weniger ist der Auftraggeber so zu betrachte, dass er keine eigenständige Entscheidungen treffen kann.

Daher ist es aus meiner Sicht völlig legitim, den Auftraggeber über die vorliegenden Schwierigkeiten mit einer Bedenkenformulierung im Angebot selbst oder als Anhang / Anlage zu informieren.

Mit dieser Vorgehensweise, können drei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden ;

  • Der Auftraggeber entscheidet selbst
  • Der Auftragnehmer muss keine Kompromisse eingehen.
  • Und für beide Vertragsparteien ist die Wirtschaftlichkeit sicher gestellt.

Fazit des Beitrags

Lassen Sie sich daher als Kunde und Auftraggeber von ihrem Handwerksbetrieb ausreichend und umfangreich beraten bzw. scheuen Sie sich nicht als Handwerksbetrieb die örtlichen Problematiken und Gegebenheiten anzusprechen.

Um dann gemeinsam die Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Denn eine solche Vorgehensweise, sichert den Endkunden vor teuren Nachträgen und den Auftraggeber vor Zahlungsausfällen.

Sollte ihr Kind jedoch in den Brunnen gefallen sein, so können Sie mich selbstverständlich beauftragen 😉

In diesem Sinne hoffe ich Ihnen wieder nützliche Informationen an die Hand gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihr Stefan Lange

 

EnEV 2014 – Was Häuslekäufer, Erben und Eigentümer wissen müssen

Obacht ist geboten

Auf Grund des demografischen Wandels bzw. der derzeit vorherrschenden Immobiliensituation, begleiten wir vermehrt Immobilienveräußerungen mit einer kaufs- und/oder verkaufsbegleitende Beratung.
Aber nicht jedem ist bewusst, welche Verpflichtungen durch die EnEV2014 (EnergieEinsparVerordnung) bereits in diesem Prozess beachtet werden müssen.

Was ist zu beachten.

Denn bei Vermietung oder Verkauf regelt die EnEV 2014 bereits schon, welche Angaben in der Immobilienanzeige veröffentlicht werden müssen.
Es müssen in der Anzeige Information enthalten sein um welche Art des Energieausweises es sich handelt. Ob ein Energiebedarfsausweis, in dem bereits schon Informationen über den energetischen Zustand des Gebäudes zu erkennen wären. Oder um einen Energieverbrauchsausweis, welcher Angaben über die gesamte Verbrauchssituation der letzten 36 Monate des Gebäudes darstellt.

Wo ist der Unterschied und was ist Relevant

In einem Energieverbrauchsausweis sind jedoch keine wirklichen Informationen über den energetischen Zustand des Gebäudes zu erfahren.
Ebenfalls sind in dieser Anzeige nicht nur die Werte des Energiebedarfs/Energieverbrauchs anzugeben, sondern auch die Art der Heizungsanlage bzw. das Baujahr bei Wohngebäuden und die ermittelte Energieeffizienzklasse.

Diese Infos müssen vorhanden sein

Ebenfalls wurde die Vorlagepflicht verschärft. Die Übergabepflicht des Energieausweises liegt nun vor dem Notartermin bzw. eine Kopie sollte zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung vorliegen und/oder einsehbar sein.

Eigentum verpflichtet auch für den neuen Besitzer

Aber welche Rechte und Verpflichtungen, gehen jetzt mit dem Immobilienerwerb auf den Käufer über.
Die Nachrüstpflicht der automatischen Steuereinheiten an Zentralheizungen, sollte eigentlich nicht mehr zur Diskussion stehen. Da hier die Nachrüstpflicht bereits schon bis zum Mai.2014 erfolgen sollte. Gleichermaßen gilt die Auflage als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur in Abhängigkeit von Zeit und Außentemperatur durch eine entsprechende Einrichtung des Fernwärmeversorger realisiert wird. Ist dieses nicht der Fall, also fehlt diese Ausstattung am Gebäude oder dem Versorger, muss dieses durch den Hauseigentümer sicher gestellt werden.
Somit geht dieses in die Verantwortung des neuen Hausbesitzers/-eigentümers über und sollte beim Hauskauf berücksichtigt werden.
Gleiches gilt im übrigen auch für die Verwendung von Thermostaten zur raumseitigen, automatischen Regelung.

Ups, noch mehr Verpflichtungen?

Auf Grund der zunehmenden Frostschäden und dem energetischen Wärmeverlust an Versorgungsleitungen, wurde auch hier eine Anpassung der Nachrüstpflicht gefordert bzw. zur Auflage gemacht.
Daher sind alle Versorgungsleitungen von Heizungen, Warmwasser und Klimaanlagen in unbeheizten Räumen zu dämmen. Welche bis zum Zeitpunkt zum 01.05.2014 erfolgen sollte. Gleiches gilt für die Dämmmaßnahmen der obersten Geschossdecke bei nicht gedämmten Dachkonstruktionen, welches bis ende Dezember 2015 erfolgen hätte sollen. Da es aber eine Sonderregelung in diesem Bereich gibt, welche dem alten Hauseigentümer bei kleinen Objekten im Sinne der Unwirtschaftlichkeit und Eigennutzung freistellt, sind nicht in all den zu erwerbenden Gebäuden diese Maßnahmen realisiert worden.
Hier ist der neue Eigentümer dazu angehalten in einem Zeitraum von 2 Jahren der Nachrüstung nachzukommen. Dieses gilt im übrigen auch für Erben. Es sei denn, das Objekt wird zur Eigennutzung verwendet bzw. die Wirtschaftlichkeit kann im Nutzungszeitraum nicht erzielt werden.

Nachrüstpflicht, ….und jetzt wird ein Schuh draus

Aus unserer Sicht ist es aber als empfehlenswert zu titulieren dieser Nachrüstung nachzukommen. Schon alleine aus der versicherungsrechtlichen bzw. beitragsrechtlichen und wärmeverlusttechnischen Betrachtung.
Ebenfalls zu berücksichtigen wäre der erforderliche Austausch von alten Heizkesselanlagen. Alle Heizkessel welche vor dem 01.10.1978 verbaut wurden, dürfen im generellen nicht mehr genutzt werden. Alle verbauten Anlagen vor 1985 wären bis zum Jahre 2015 zu ersetzen. Und alle Kesselanlagen die nach 1985 verbaut wurden sind nach einem Zeitraum von 30 Jahren zu ersetzen. Auch hier gilt die Übergangszeit beim Eigentümerwechsel von 2 Jahren nach Erwerb der Immobilie.

Nicht zu vergessen, der Rest

Dieses wäre nur eine grob, angerissener Teil, welches vor dem Immobilienerwerb zu beachten wären.
Nach dem Kauf fallen jedoch in den meisten Fällen Renovierungs – und/oder Umbaumaßnahmen der eigenen Nutzungsvorstellung an. Welche Grundlage hier zu beachten sind, werden wir in einen weiteren/anderen Beitrag zu gegebener Zeit mal darstellen.

Gehen Sie diesen Schritt nicht alleine

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, es gibt einiges zu beachten bei einem Immobilien(ver)kauf……….“Daher Augen auf, beim Häuslekauf!“
Gehe Sie diesen essenziellen Schritt nicht alleine, sondern nehmen Sie sich einen Fachmann zur Seite, der täglich mit diesen Dingen zu schaffen hat. Oftmals kann man hier eine überschaubare Pauschalpreisvereinbarung mit dem Spezialisten treffen, welche vor immensen Unkosten schützen kann.
In diesem Sinne hoffe ich, dass ich Ihnen nützliche Informationen an die Hand geben konnte und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diesen Beitrag posten , liken und rege kommentieren würden, so dass eine breite Masse davon profitieren kann.

Versicherungsschaden – Was ist zu tun ?

Nach dem Schaden ist vor dem Schaden

Es ist nunmehr ein paar Tage das ein Tornado im Kreis Viersen eine Schneise der Verwüstung hinterlassen hat. Hunderte von Gebäude und Gebäudeteile sowie Grundstücksbestände erlitten erhebliche Schäden.
Aber was ist zu tun……….nach solch einem Ereignis.

Die Schadenereignisse werden immer heftiger, wir erinnern uns gerade sind die Sturmtiefs Hervard und Xavier im Osten, Kolle im Süden und Burgling und Friederike im Westen des Landes abgezogen und die Schäden sind immer noch nicht alle bearbeitet worden.
Schnell kommt man hier zu dem Entschluss, dass die Arbeitsmoral der Gesellschaften wohl zu wünschen übrig lässt.
Doch in den meisten Fällen entspricht dieses nicht der Richtigkeit.

Schnellstmögliche Schadensbearbeitung !…..aber wie ?

Mir als selbstständiger Bau- und Gebäudesachverständiger fällt es immer wieder auf, wenn ich in diesen Massenschadensituationen zum Einsatz komme, dass es stetig wiederkehrend die gleichen Fehler sind, die den Versicherungsnehmer in ein Dilemma bringen.
Durch banale aber fatale Fehler kommt es im Nachhinein zu erheblichen Schwierigkeiten sein Regulierungsbegehren gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
Dabei ist es recht einfach diesen Dingen gerecht zu werden, wenn man nachfolgend, aufgeführten Aspekten Beachtung schenkt;

  1. In erster Linie ist der Schaden unmittelbar der Versicherungsgesellschaft zu melden, so dass man hier der Mitwirkungs- und Meldepflicht im Sinne des VVG gerecht wurde.
  2. Der zweite Schritt ist in der Nachweispflicht zu betrachten. Denn noch bevor Notmaßnahmen und/oder Schadensbeseitgungen im Sinne der Schadensminderungspflicht vorgenommen werden, müssen Sie in der Lage sein den ersatzpflichtigen Schaden in Ursache und Umfang nachweisen zu können.
    ( Wichtig : Aussagen von Zeugen und beauftragten Handwerker können auf Grund von bestehenden Interessenkollisionen zu Schwierigkeiten führen )
  3. Machen Sie Fotos !!!!!!!!
    aus der Totalen, so dass alles erkannt und/oder markiert werden kann .
    Machen Sie weiterhin Fotos in einem Sichtabstand von 5-6m, 2-3m und 1-0,5m
    und zu guter Letzt Fotos in der Detailansicht ( Sichtabstand >0,50m)
    Wenn Sie selbst keine Fotos erstellen können ( z.B. bei Dachbeschädigungen ) beauftragen Sie den Handwerker mit diesen Aufgaben.
    Die hieraus resultierenden Kosten sind oft gering und werden zu 99% von den
    Versicherungsgesellschaft erstattet.
  4. Nunmehr ist es an der Zeit ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Hier ist alles daran zu setzen den Schaden so gering wie möglich zu halten.
    Decken Sie oder lassen Sie beschädigte Dachbereiche mit Planen abdecken.
    Wenn möglich erstellen Sie oder der beauftragte Handwerker Notmaßnahmen, falls eine kurzfristige Instandsetzung nicht vorgenommen werden kann.
  5. Und zu Guter Letzt organisieren Sie Angebote für die zu erbringenden Instandsetzungsarbeiten, falls Sie die Arbeiten nicht in Eigenleistung vornehmen wollen.

Wenn Sie alle die benannten Punkte beachten, haben Sie bereits einen erheblichen Schritt für eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung ihres Schadensfalls vorgenommen.

2018 laufen viele Energieausweise ab

Aktualisierung Energieausweise 2018

In diesem Jahr werden viele Energieausweise bei Gebäude die vor 1966 gebaut wurden bzw. dessen erforderliche Ausstellung ab dem Jahre 2008 verpflichtend war , ihre Gültigkeit verlieren.
Denn Energieausweise habe eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Ebenfalls sind Neubauten die seit Oktober 2007 errichtet bzw. Bestände die modernisiert wurden von den ablaufenden Energieausweisen betroffen.
Energieausweise sind immer dann erforderlich wenn Gebäude verkauft, vermietet und/oder verpachtet werden.
Dann sollten diese auch in aktueller und gültiger Form vorliegen. Parallel sind Behörden dazu angehalten stichpunktartig Kontrollen vorzunehmen und die Aktualität der Ausweise zu prüfen.
Sollte dieses nicht der Fall sein können Bußgelder bis 15.000 € verhängt werden.
Unterschieden wird in zwei Arten von Ausweisen nach Energiebedarf welcher nur durch Fachleute ermittelt werden kann und nach Energieverbrauch, welcher sich auf den Verbrauch der letzten 36 Monate bezieht.
Welche Ausweisart erforderlich ist, richtet sich nach dem Gebäudebestand einschl. dessen energetischen Zustand und die Anzahl der Wohneinheiten.
Aber auch die Ermittlung energetischer Schwachstellen können die Ausweisart beeinflussen

Social media & sharing icons powered by UltimatelySocial
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner