Category : Recht

Neues Bauvertragsrecht 2018 – Die Tücken und Lücken……

Bauvertragsrecht 2018

Eine Novellierung des privaten Baurechts sorgte dafür, das im Januar 2018 ein neues Bauvertragsrecht zu Grunde gelegt wurde.

Bauverträge 2017 vs. 2018

Da jedoch viele Verträge bereits im vorangegangenen Jahr 2017 geschlossen wurden, kommt das neue Vertragsrecht erst jetzt langsam im Tagesgeschäft an. Es ist daher ratsam, für jeden Bauherren / Auftraggebern von Handwerksleistungen zu prüfen, welche Vertragsgrundlage eigentlich zu Grunde liegen und/oder vereinbart werden sollen.

Nicht nur die Rechte und Pflichten definieren sich über den geschlossenen Vertrag, sondern auch das was tatsächlich zu guter Letzt geschuldet wird. Es ist oft zu erkennen, dass vertragliche Vereinbarungen aus potenziellen Einsparmöglichkeit von den Regeln der Technik oder von den geschuldeten technischen Vorgaben abweichen. Unweigerlich ist nachfolgend der Rechtsstreit vorprogrammiert, da man als Bauherr und Auftraggeber etwas ganz anderes erwartet hat oder aber als Auftraggeber von einer ganz anderen Auftragsgrundlage ausgegangen ist.

gesetzliches Widerrufsrecht für Bauverträge

Daher hat der Gesetzesgeber auch dafür gesorgt, dass dem Auftraggeber und Bauherren ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach BGB zur Verfügung steht. In diesem Zeitraum kann durch den Auftraggeber überprüft werden, ob es sich um die tatsächlichen, vertraglich geschuldeten Vereinbarungen handelt oder ob unerwünschte Abweichungen vorliegen. Gleichermaßen wird die Kündigung von Verträgen nicht wie in der Vergangenheit über den § 649 sondern §648 des BGB geregelt.

Nach Prüfung dieser Vertragsgrundlage, sollte der Bau- u. Handwerksausführung nichts mehr im Wege stehen. Um hier eine bessere Planbarkeit für den Bauherren zu realisieren, hat auch hier der Gesetzesgeber an den Stellschrauben gedreht und den Auftragnehmer / Handwerker dazu verpflichtet, verbindliche Terminaussagen zu tätigen. Auf Grundlage dessen, kann der Bauherr dafür Sorge tragen, dass während des Bauprozesses die erforderlichen finanziellen Mittel ( z.B. durch Bank ) zur Verfügung gestellt werden können oder der Umzug in das neue Eigenheim geplant werden kann.

Bauabnahme stillschweigend o. förmlich

Das neue Vertragsrecht birgt aber nicht nur Vorteile für den Bauherren, sondern auch Stolpersteine. Somit wurde für den Auftraggeber verbesserte Abnahmeverhältnisse geschaffen. Nach Fertigstellung der Leistungen, sollte in der Regel binnen einer 14-tägigen Frist eine förmliche Abnahme der Leistungen vorgenommen werden. Lässt der Auftraggeber diese Frist stillschweigend verstreichen, so spricht man von einer stillschweigenden Abnahme und die Leistungen gelten als abgenommen. Dieses führt unweigerlich dazu, dass der Bauherr und Anspruchsteller bei einem nachträglich festgestellten Mangel in der juristischen Vollbeweislast steht.

Daher kann aus unserer Sicht nur empfohlen werden, eine förmliche Abnahme mit einem Fachmann durchzuführen, da dem ausführenden Handwerker gesetzlich eine schriftliche Zustandsbeschreibung zusteht. Kurz um, ob der Fachmann nun zur förmliche Abnahme oder aber zum Schadensbeweis bestellt wird, bleibt natürlich dem Bauherren überlassen.

In diesem Sinne hoffe ich Ihnen wieder nützliche Informationen zur Verfügung gestellt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Stefan Lange

Keine Renovierungspflicht der Mieter beim Auszug

Keine Renovierungspflicht der Mieter beim Auszug

Keine Renovierungspflicht der Mieter beim Auszug
Der Dauerbrenner im Mietvertragsrecht.
Muss ein Mieter seine Wohnung nach Auszug dem Vermieter im renovierten Zustand übergeben ?
Diese Frage führt oft zum Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter nach Beendigung der Vertragsverhältnisses.
Der BGH hat hier nunmehr erneut mit dem Urteil (Az. VIII ZR 277/16) für Klarheit gesorgt.
Der Mieter ist nach Auszug nicht verpflichtet eine Wohnung im renovierten Zustand zu übergeben.
Selbst dann nicht, wenn er dieses sogar einmal zugesagt wurde.
Im generellen sollte hier der Grundsatz gelten, die Wohnung ist dem Vermieter wie vor Vertragsabschluss zu übergeben.
Kurz um erhält eine Mieter zum vertragsvereinbaren Zeitpunkt eine besenreine und nicht renovierte Wohnung, so muß er zum Zeitpunkt des Vertragsende auch seine Wohnung in dieser Form übergeben.
Ebenfalls unzulässig sind turnusmäßige Renovierungsarbeiten, welche dem Mieter in Mietverträgen auferlegt werden.
Diese Vereinbarungen wurden von zahlreichen Gerichten bereits als unzulässig erklärt, so das sich jeder Mieter diesbezüglich keine Sorgen machen sollte.
Auch Mietkautionen dürfen für diese Belange nicht einfach einbehalten werden.
Es muss durch den Vermieter ein unumstrittener Nachweis erbracht werden, dass die vorliegenden Ersatzansprüche unumstritten und nicht rechtswidrig sind.
Anderweitig sind Kautionen in einer Frist von 6-8 Wochen zur Auszahlung zu bringen.
Gefahr droht jedoch , wenn Mieter die Kaution ab wohnen, denn dieses ist rechtlich illegal

Versicherungsschaden – Was ist zu tun ?

Nach dem Schaden ist vor dem Schaden

Es ist nunmehr ein paar Tage das ein Tornado im Kreis Viersen eine Schneise der Verwüstung hinterlassen hat. Hunderte von Gebäude und Gebäudeteile sowie Grundstücksbestände erlitten erhebliche Schäden.
Aber was ist zu tun……….nach solch einem Ereignis.

Die Schadenereignisse werden immer heftiger, wir erinnern uns gerade sind die Sturmtiefs Hervard und Xavier im Osten, Kolle im Süden und Burgling und Friederike im Westen des Landes abgezogen und die Schäden sind immer noch nicht alle bearbeitet worden.
Schnell kommt man hier zu dem Entschluss, dass die Arbeitsmoral der Gesellschaften wohl zu wünschen übrig lässt.
Doch in den meisten Fällen entspricht dieses nicht der Richtigkeit.

Schnellstmögliche Schadensbearbeitung !…..aber wie ?

Mir als selbstständiger Bau- und Gebäudesachverständiger fällt es immer wieder auf, wenn ich in diesen Massenschadensituationen zum Einsatz komme, dass es stetig wiederkehrend die gleichen Fehler sind, die den Versicherungsnehmer in ein Dilemma bringen.
Durch banale aber fatale Fehler kommt es im Nachhinein zu erheblichen Schwierigkeiten sein Regulierungsbegehren gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
Dabei ist es recht einfach diesen Dingen gerecht zu werden, wenn man nachfolgend, aufgeführten Aspekten Beachtung schenkt;

  1. In erster Linie ist der Schaden unmittelbar der Versicherungsgesellschaft zu melden, so dass man hier der Mitwirkungs- und Meldepflicht im Sinne des VVG gerecht wurde.
  2. Der zweite Schritt ist in der Nachweispflicht zu betrachten. Denn noch bevor Notmaßnahmen und/oder Schadensbeseitgungen im Sinne der Schadensminderungspflicht vorgenommen werden, müssen Sie in der Lage sein den ersatzpflichtigen Schaden in Ursache und Umfang nachweisen zu können.
    ( Wichtig : Aussagen von Zeugen und beauftragten Handwerker können auf Grund von bestehenden Interessenkollisionen zu Schwierigkeiten führen )
  3. Machen Sie Fotos !!!!!!!!
    aus der Totalen, so dass alles erkannt und/oder markiert werden kann .
    Machen Sie weiterhin Fotos in einem Sichtabstand von 5-6m, 2-3m und 1-0,5m
    und zu guter Letzt Fotos in der Detailansicht ( Sichtabstand >0,50m)
    Wenn Sie selbst keine Fotos erstellen können ( z.B. bei Dachbeschädigungen ) beauftragen Sie den Handwerker mit diesen Aufgaben.
    Die hieraus resultierenden Kosten sind oft gering und werden zu 99% von den
    Versicherungsgesellschaft erstattet.
  4. Nunmehr ist es an der Zeit ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Hier ist alles daran zu setzen den Schaden so gering wie möglich zu halten.
    Decken Sie oder lassen Sie beschädigte Dachbereiche mit Planen abdecken.
    Wenn möglich erstellen Sie oder der beauftragte Handwerker Notmaßnahmen, falls eine kurzfristige Instandsetzung nicht vorgenommen werden kann.
  5. Und zu Guter Letzt organisieren Sie Angebote für die zu erbringenden Instandsetzungsarbeiten, falls Sie die Arbeiten nicht in Eigenleistung vornehmen wollen.

Wenn Sie alle die benannten Punkte beachten, haben Sie bereits einen erheblichen Schritt für eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung ihres Schadensfalls vorgenommen.

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