Zu Grunde lag eine Schaden- u. Mängelerfassung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist an einem vier Jahre alten Neubau.
Hier wurde durch das beauftragte Sachverständigenbüro das Objekt im Gesamten in Augenschein genommen und Mängel bzw. daraus resultierende Schäden in Ursache und Umfang erfasst und bewertet.
Die Schadensfeststellungen keramischen Bodenbelägen
Im überwiegenden Teil der Raumeckbereiche im Erd- u. Obergeschoss der keramischen Bodenbeläge in Flur und Badezimmer wurden Fugenaufrisse in unterschiedlicher Qualität und Quantität mit einem mittleren Spaltmaß von rund ≥ 2mm bis ≤ 4mm zwischen Boden- und Sockelfliese festgestellt.
In Teilbereich des Flur- und Treppenhausbelags wurden sogar Sockelfliesen vom Wandbereich gänzlich abgelöst.
Dichtspritzstoffe wiesen in der Sockelkonstruktion der zuvor benannten Bereiche daher kein geschlossenes Deckbild mehr auf.
Die Schadensursache der abgerissenen Sockeleinfassung
Der vorbeschriebene Abriss bzw. Klaffungen in den Randfugen der Bodenbeläge resultieren aus einem Schwindvorgang des Estrichs nach dem Einbau der Beläge.
Auf Grund der kraftschlüssigen Verbindung zwischen Belag und Estrich wurde dessen Möglichkeit zur Formänderung in seiner Ausdehnung behindert.
Die Verwölbung des Estrichbelags in Form seines Schwindverhaltens führte daher zum absinken der Ränder bzw. Abriss der Fugenkonstruktionen.
Die Pauschalaussage der Schadensbehebung
Eine Instandsetzung von nachträglich verformter Beläge erfolgt zweckmäßigerweise erst nach Abklingen der Verformungen.
Vielfach reicht eine Neuverfugung oder ein Tiefersetzen der Randeinfassungen bei solch einem Schadensbild aus.
In wie weit ein abschneiden der Randbereich des Estrichs erforderlich ist, wäre stetig nur an Hand einer Freilegung dieser Bereiche und Beurteilung der Einzwängungen abschließend zu beurteilen.