Archive : Gebäudeversicherung

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Werden Sie freiberuflicher Drohnenpilot für Luftaufnahmen von Versicherungsschäden

Möchten Sie Ihre Leidenschaft für das Fliegen von Drohnen in eine lukrative Einnahmequelle verwandeln? Sind Sie auf der Suche nach neuen Möglichkeiten, Ihre Fähigkeiten zu nutzen und dabei gutes Geld zu verdienen? Dann sind Sie bei uns genau richtig!

Unser Unternehmen ist auf die Erfassung von Luftaufnahmen spezialisiert, insbesondere für versicherungsrechtliche Bau- und Gebäudeschäden in ganz Deutschland. Wir suchen kontinuierlich nach talentierten und zuverlässigen Drohnenpiloten, die mit uns zusammenarbeiten möchten, um unseren Kunden hochwertige Luftaufnahmen bereitzustellen.

Was bieten wir Ihnen?

  1. Attraktive Vergütung: Wir bieten faire Vergütungen für Ihre Arbeit, die über Fallpauschalen abgerechnet werden. Je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgabe können Sie mit einer Vergütung von etwa 150,- bis 350,-€ pro Auftrag rechnen.

  2. Schulungen zu standardisierten Prozessen: Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Vergütung, sondern auch bei Ihrer Weiterentwicklung. Wir bieten Schulungen zu den standardisierten Prozessen der Versicherungsbranche an, die in den meisten Fällen für die Durchführung von Luftaufnahmen erforderlich sind. Diese Schulungen stehen Ihnen zu sehr günstigen Konditionen zur Verfügung, insbesondere für diejenigen, die sich schnell bei uns anmelden.

  3. Flexibilität und Unterstützung: Als freiberuflicher Drohnenpilot haben Sie die Flexibilität, Ihre eigenen Arbeitszeiten festzulegen und Ihre Einsätze zu planen. Gleichzeitig unterstützen wir Sie bei Fragen und Anliegen, um sicherzustellen, dass Ihre Tätigkeit reibungslos verläuft.

Wie können Sie sich bewerben?

Registrieren Sie sich noch heute auf unserer Webseite im Anmeldeformular rechts und werden Sie Teil unseres Netzwerks von professionellen Drohnenpiloten. 

Bitte beachten Sie, dass Sie zusätzlich zur Anmeldung die Datenschutzerklärung an uns unterschrieben zurücksenden müssen. Diese finden Sie zum Download Datenschutzvereinbarung . Die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind ausschließlich für den Auftrag zu verwendet und dürfen nicht für Werbe- und/oder eigene Verkaufsprodukte eingesetzt werden.

Nutzen Sie Ihre Fähigkeiten, um sich ein wenig Taschengeld dazu zu verdienen und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Schadensbewertung zu leisten.

Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und gemeinsam erfolgreich zu sein!

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Anforderungen an Piloten
Bitte beachten Sie, dass wir wissen müssen, ob Sie die oben aufgeführten Anforderungen erfüllen.

1. Jahrestagung der REKON-Interschaden

Ein Blick auf die Zukunft der Schadenregulierung

Die Atmosphäre war elektrisierend, als ich auf der Bühne stand und über die Zukunft der Schadenregulierung sprach. Umgeben von talentierten Fachleuten, fühlte ich mich geehrt, meine Erkenntnisse zu teilen.

Digitale Transformation mit Drohnen

In meinem Vortrag drehte sich alles um die Macht der Drohnen bei der Schadensbewertung. Diese fliegenden Helfer sind unsere Verbündeten in der digitalen Ära. Hier sind einige der faszinierenden Aspekte, die ich hervorhob:

  1. Trotz fehlender Kapazitäten eine hinreichende Beweisischerung: Drohnen ermöglichen eine rasche Überprüfung von Dächern, ohne dass ein Mensch auf gefährliche Höhen klettern und trotzdem kann für den Fachmann eine hinreichende Beweissicherung erfolgen, sodass Prüfungen nach Aktenlage möglich sind. Die hochauflösenden Kameras liefern genaue Bilder, die bei der Bewertung von Schäden entscheidend sind und das bevor sämtliche Schäden schon Notabgedeckt und/oder beseitigt wurden.

  2. Identifizierung von Hagelschäden: Drohnen können präzise Hagelschäden an Gebäuden und Grundstücksbestandteilen erkennen. Dies beschleunigt die Schadensbewertung und ermöglicht eine effiziente Regulierung.

Forschung trifft praktische Anwendung

Mein Beitrag im „sachverständige“  des Fraunhofer IRB Verlags diente als Grundlage für den Vortrag zur Hagelschlagsbewertung. Die Verbindung zwischen bereits getätigter Feststellungen und praktischer Anwendung ist entscheidend für den Erfolg unserer Branche und Regulierungstätigkeiten. Wir müssen stets auf dem neuesten Stand bleiben und innovative Technologien nutzen, um den Schadenregulierungsprozess zu optimieren.

Ein herzliches Dankeschön an den Veranstalter Rolf Seitz der Rekon-Interschaden

Die Organisatoren der 1. Jahrestagung verdienen unseren Dank. Sie haben eine Plattform geschaffen, auf der Innovation und Wissen gedeihen können. Gemeinsam gestalten wir die Zukunft der Schadenregulierung!

!Dankeschön

 

Foto: Ein herzliches Dankeschön an die Veranstalter der 1. Jahrestagung.

💡 Innovation und Wissen – die treibenden Kräfte unserer Branche.

„Versichertes Chaos – Sturmschäden während der Dachsanierung“

- Der Weg zur richtigen Versicherung -

Einleitung

„Wer nicht aufpasst, verschenkt hier Geld“ Dieses Thema wird sogar in der Fachwelt recht kontrovers diskutiert und man ist sich stets uneinig, wer letztendlich den Schaden in welchem Umfang zu regulieren hat. Dabei ist es ganz einfach, wenn man weiß, worauf es ankommt.

Der Hintergrund des Beitrages besteht darin, dass ein Versicherungsnehmer an seinem Mehrfamilienhaus eine Sanierung zur Minimirung des Energieverbrauchs durchführen lassen wollte. Dies hat er seinem Gebäudeversicherer auch so mitgeteilt.

Steildachsanierung (Bild: © ILS-Bau-Consulting)

Zusätzlich war das Objekt während der gesamten Sanierungsmaßnahme durch die Mieter bewohnt. Das Dach wurde durch den beauftragten Dachdecker mit einer Unterspannbahn versehen, die dafür sorgt, dass Regen abgeleitet wird, der durch den Wind unter die Ein-deckung gerät. Bei einem aufkom-menden Gewitter wurde die Vorde-ckung von einer Sturmböe erfasst und abgedeckt. Niederschlagswasser drang ins Gebäudeinnere ein und verursachte einen Nässeschaden vom Dachge-schoss bis ins Kellergeschoss. Nicht nur das Gebäude war betroffen, sondern auch der Hausrat der Mieterparteien.

Die Frage, die jetzt aufkam, war, wer zahlt den entstandenen Schaden. Steildachsanierung

(Bild: © ILS-Bau-Consulting)

Kontroverses Dilemma

Auf den ersten Blick könnte man mei-nen, dass einzig der ausführende Handwerker für den entstandenen Schaden einzustehen hat. Immerhin scheint es dieser versäumt zu haben, sein unfertiges Gewerk hinreichend gegen Umwelteinflüsse abzusichern und dafür Sorge zu tragen, dass das Eigentum seines Vertragspartners und der Mieter bei Durchführung der Sanie-rungsmaßnahmen keinen Schaden nimmt.

Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Vertragspartners folgt aus § 241 Abs.2 BGB; die Haftung bei Missachtung aus § 280 Abs. 1 BGB. Gegenüber den Mietern könnte zudem eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung des Eigen-tums in Betracht kommen.

Hinzu kommt, dass zum Schadenszeit-punkt normalerweise auch weder eine Teilabnahme noch eine Endabnahme der Dachdeckerarbeiten vorliegt, so-dass die Gefahr alleinig beim ausfüh-renden Handwerker liegt, und man deshalb davon ausgehen könnte, dass die Gebäudeversicherung des Eigen-tümers nicht greift.

Es erscheint, als sei der Weg damit vorgegeben: Man nimmt den Handwerker in Anspruch, der den Schaden dann normalerweise seiner Betriebshaftpflichtversicherung meldet.

Es erscheint, als sei der Weg damit vorgegeben: Man nimmt den Handwerker in Anspruch, der den Schaden dann normalerweise seiner Betriebshaftpflichtversicherung meldet.

Das Pendant zur zuvor benannten Haftpflichtregulierung des Handwerkers wäre der Gebäudeversicherer des Eigentümers. Letzterer versichert über die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB) die Gefahren Sturm und Hagel, Brand etc., wenn daraus ein Folgenschaden am Gebäude des Versicherungsnehmers entsteht. In dem geschilderten Fall könnte die Regulierungsverantwortung des Gebäudeversicherers darin untermauert werden, dass die bereits angebrachten Bauteile/-stoffe fest mit dem versicherten Gebäude verbunden wurden.

Gleiches gilt auch für den Hausratversicherer. Denn auch dieser versichert die entstandenen Schäden durch die Gefahren Sturm und Hagel am versicherten Inventar im und am versicherten Ort.

Fakten zur Regulierung

Ein besonderes Augenmerk ist jedoch darauf zu richten, dass nicht alle ent-standenen Schäden durch die Betriebs-haftpflichtversicherung des ausführen-den Handwerkers abgedeckt werden.

Der sogenannte Erfüllungsschaden, sprich das beschädigte Bauteil bzw. die falsch ausgeführte vertraglich geschuldete Leistung (Vordeckung, Dach etc.), genießen im Generellen keinen Deckungsschutz. Derartige Schäden müssen somit durch den Handwerker im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung eigenverantwortlich getragen und beseitigt werden. In unserem besagten Fall würde die abgerissene Unterspannbahn daher nicht durch den Betriebshaftpflichtversicherer reguliert werden. Wenn beim Betriebshaftpflichtversicherer des Handwerkers keine Deckung vorliegt, bedeutet dies also nicht automatisch, dass keine Haftungsansprüche gegenüber dem verursachenden Handwerker geltend gemacht werden können. Dies sind demnach Schäden, für die der Handwerker selbst einzustehen hat.

Neuwert vs. Zeitwert

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass es im Bereich der unterschiedlichen Versicherungszweige (Haftpflicht, Gebäude- oder Hausratversicherung) auch unterschiedliche Regulierungsgrundlagen gibt.

Im Bereich sämtlicher Haftpflichtschäden dient im Allgemeinen der Zeitwert als Regulierungsgrundlage. Hier wird durch die Versicherungsgesellschaften nur der Wert reguliert, den die beschädigte Sache vor Schadenseintritt noch an Wert aufwies. Dies führt oftmals zu Diskrepanzen zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und der letztendlichen Regulierungsentschädigung der Versicherungsgesellschaft. Diese Differenz ist auch nicht nachträglich durch den Verursacher auszugleichen, da es  bei der Zeitwertregulierung  in erster Linie darum geht, eine Übervorteilung des Anspruchstellers auszuschließen. 

Es gibt jedoch Ausnahmen in der Haftpflichtregulierung, bei denen die Zeitwertregulierung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Dies geschieht immer dann, wenn eine durchgeführte Teilerneuerung oder Teilinstandsetzung zu keiner wesentlichen Werterhöhung der instand zu setzenden oder wiederzubeschaffenden Sache führt. Oder die Kosten der Reparaturmaßnahme den Wert der beschädigten Sache vor Schadenseintritt nicht überschreitet. Unter diesen Umständen ist der sogenannte Neuwertabzug oder umgangssprachlich der Abzug „Neu für Alt“ nicht gerechtfertigt und der Versicherer hat die tatsächlich entstandenen Kosten zu entschädigen.

In diesem Falle spricht man dann auch von einer Neuwertregulierung. Diese Regulierungsart des Neuwertes liegt auch bei den Gebäudeversicherungen vor – mit den Versicherungs-Gebäude-Bedingungen (ab VGB.88) – solange hier nicht etwas Gesondertes vereinbart wurde. Diesbezüglich ist der Gebäudeversicherer verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Kosten zu regulieren.

Bei der Hausratversicherung geht es eher um den Wiederbeschaffungswert der Sache nach gleicher Art und Güte. Da hier ein umfänglicher Markt für Hausratgegenstände des täglichen Gebrauchs vorhanden ist, wird diesbezüglich auch eher weniger der Neuwert reguliert, sondern vorrangig der Wiederbeschaffungswert auf dem Gebrauchtmarkt. Nur Gebrauchsgegenstände, die auf dem gegenwärtigen Gebrauchtmarkt nicht erhältlich sind oder Hausratgegenstände, die nicht in erster Linie dem alltäglichen Gebrauch (Hobbygegenstände, Antiquitäten) zugeordnet werden können, werden  in der Regulierung gesondert betrachtet.

Wie jetzt anhand der zuvor benannten Belange erkennbar ist, stehen nunmehr nicht nur verschiedene Regulierungsmodalitäten wie:

  • Zeitwert
  • Neuwert
  • Wiederbeschaffungswert
  •  

sondern auch unterschiedliche Haftende zur Diskussion, wie:

  • Haftpflichtversicherung des Dachdeckers
  • Haftungsanspruch gegenüber dem Dachdecker selbst
  • Gebäudeversicherer des Versicherungsnehmers
  • Hausratversicherer der Mieterparteien
  •  

Soviel zum Überblick.

Nur unter welchen Umständen und normativen Vorgaben können die einzelnen Protagonisten nun in ihre Verantwortung genommen werden?

Worauf es ankommt

Wie bereits zu Beginn benannt, muss natürlich zuerst ein Schaden im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen (VGB) durch eine versicherte Gefahr wie zum Beispiel durch Sturm vorhanden sein. Weitere versicherte Gefahren sind

  • Brand
  • Blitz- und Überspannungsschäden
  • Explosion, Implosion und Verpuffung
  • Anprall und Absturz von Luftfahrzeugen sowie dessen Ladung
  • Leitungswasserschäden
  •  

sowie daraus resultierende Folgeschäden.

Um diese Gefahren jedoch auch unter abweichenden Bedingungen wie der benannten Sanierung weiterhin abgesichert zu wissen, sollte der Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit geboten werden, eine Einschätzung der vorliegenden Gefahrenerhöhung vornehmen zu können. Hierbei handelt es sich nämlich nach dem Versicherungsvertragsgesetzt (§ 23 des VVG) um eine Verpflichtung der Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers. Sicherlich könnte darüber diskutiert werden, inwieweit die besagte Sanierung eher als unerhebliche Gefahrenerhöhung (§ 27 VVG) zu deklarieren wäre, da der Versicherer bereits bei Vertragsabschluss davon ausgehen muss, dass Sanierungen und Instandsetzungen an Bestandsimmobilien anfallen werden. Um das Risiko anfallender Diskussionen zu minimieren, empfiehlt es sich, die Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Maßnahmen darüber in Kenntnis zu setzen. Somit ist sichergestellt, dass kein Deckungsversagen bei Schaden einer versicherten Gefahr zu erwarten ist und eine Regulierung zum vereinbarten  (Neu-) Wert vorausgesetzt werden kann.

Wenn nunmehr ein verschuldetes Verhalten des beauftragtes Handwerkers (nicht sach- u. fachgerechte Arbeiten oder Unterlassen einer ordnungsgemäßen Absicherung) vorliegt, ergeben sich für den Gebäudeeigentümer zwei haftungsrelevante Ansprechpartner. Hier könnten der geschädigte Gebäudeeigentümer sowie die Mieter zwischen den beiden Haftenden wählen. Bezüglich der besagten Zeitwertregulierung im Haftpflichtschaden stellt es sich als selbsterklärend dar, dass hier die Regulierung des Gebäudeeigentümers eher durch den Gebäudeversicherer erfolgen sollte.  Wichtig ist jedoch, dass ebenfalls auf Grund der Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers die Versicherungsgesellschaft über den Haftungsanspruch gegenüber Dritte informiert wird.

Der Anspruch gegenüber Dritten geht jetzt nunmehr auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 86 VVG) auf den regulierenden Versicherer über. Das bedeutet, dass nach abgeschlossener Regulierung gegenüber dem Geschädigten die Versicherungsgesellschaft ihren Regeressanspruch zum Zeitwert gegenüber dem Haftpflichtversicherer sowie verursachenden Handwerker gelten machen kann.

Zusammenfassend

Liegt also ein versicherter Sachschaden am Gebäude oder Inventar im Sinne der jeweiligen Versicherungsbedingungen vor und wurde die Gefahrenerhöhung durch den Versicherungsnehmer dem Versicherer im Vorfeld der Arbeiten angezeigt und wurde auch der vorliegende Haftungsanspruch gegenüber dem Dritten – dem Handwerker – dem Gebäudeversicherung zur Kenntnis gebracht ,so wäre dem Geschädigten zu empfehlen, den Gebäudeversicherer um Regulierung zu ersuchen. Dann würde dem Geschädigten nämlich die Neuwertregulierung zu Gute kommen.  

Der Versicherungsnehmer kann somit wählen, wen er zur Regulierung heranziehen möchte. Die Wahl sollte gut überlegt sein.

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„Flachdachschäden einschätzen für Regulierer“

…..so lautet mein diesjähriger Fachvortrag auf der Jahresauftakt-Veranstaltung der DEKRA-Claims vom 08. bis 09.03.2023 in Stuttgart.

Derzeit befindet sich nur noch die Folienpräsentation im finalen Abschluss zur Veranschaulichung meines fachlichen Inhaltes.

Essentiell werde ich hier nicht nur mit Fachwissen aus dem Nähkästchen des Dachdeckerhandwerkes aufwarten, sondern auch praktische Tipps und Informationen für Reguliererschaft, welches das Tagesgeschehen erheblich erleichtern soll.

Somit ist es selbsterklärend, dass nicht nur die verschiedenen Schadensphänomene wie zum Beispiel die Differenzierung zwischen sturmbedingten Rissen und Abrissen, sondern auch Rissbildungen durch Kalanderspannung oder Shattering besprochen werden müssen.

Aber auch die Grundlagen einer technischen Trocknung und partieller Instandsetzungsmöglichkeit einschließlich ihrer zu erwartenden Kosten werden im Vortrag ein grundlegender Aspekt sein.

Weitere Fachvorträge und Seminare

Weitere Fachvorträge und Seminare stehen für das 2. Quartal 2023 in verschiedenster Form an. Unter anderem auch Online- bzw. Webinare über verschiedene Bildungsträger.

Ganz aktuelles Thema ist auch das Fachseminar über 5 Tage in der Bau Doc Akademie, bezüglich des zertifizierten Regulierer für versicherte Sach- und Haftpflichtschäden an Immobilien und Grundstücksbestandteilen, der weiterführend bis zum personenzertifizierten Sachverständigen nach DIN ISO/IEC 17024 absolviert werden kann.

Wenn auch du derartige Themen als interessant bewertest, dann solltest du meinen Account sowie auch der der Bau Doc Akademie genauestens im Auge behalten, denn dort wirst du zukünftig noch mehr über derartige Vorträge erfahren.

Bühnenvortrag auf ISH Fachmesse

Ebenfalls freue ich mich auch jetzt schon auf meinen Bühnenvortrag auf der ISH Fachmesse in Frankfurt der Weltleitmesse für Wasser, Wärme, Luft zu dem man mich vorgeschlagen und eingeladen hat.

 

Regulierer     ISH Fachmesse    Webinare Versicherungen Gebäudeversicherung Seminare Fachvorträge Gebäudeschäden

Demenzkranker Vater verursacht Leitungswasserschaden

Wie versprochen kommt nun der Beitrag, welcher sehr knapp auf den zweiten Platz in unserer Umfrage bei Instagram unter bau.sv.lange gelandet ist. Hier wollte ich euch näherbringen, warum der demenzerkrankte Vater des Gebäudeeigentümers einen ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung gezaubert hat.

Wie bereits schon unschwer zu erkennen ist, benötigt es nicht immer eine versicherte Ursache um einen versicherten Leitungswasserschaden im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen vorliegen zu haben.

Denn Schadensursache und Folgeschaden durch Wasseraustritt werden unabhängig von einander behandelt und reguliert.

Sowie auch in diesem Falle, wo der demenzerkrankte Vater in seiner Überforderung den Duschkopf abriss und das gesamte Dachgeschoss aus der Dusche heraus unter Wasser setzte.

Wenn dieses erstmalig vorkommt, sollte es kein Problem darstellen, dieses über die Gebäudeleitungswasserversicherung zum Neuwert (wenn vereinbart) regulieren zu lassen. Beim mehrfachen Vorkommnis, wird der Versicherer sicherlich prüfen ob eine fahrlässige oder grobfahrlässige Obliegenheitsverletzung nicht zu einer Kürzungsquote führen könnte. Sollte es jedoch zur Regelmäßigkeit kommen, dann wird sicherlich die Rechtsprechung auch mal den Vorsatz genauer prüfen. (keine Rechtsbelehrung, bin ja kein Jurist)

Aus welchen Leitungen kann Leitungswasser bestimmungswidrig austreten?

Versichert sind alle Rohre und damit verbundenen Schläuche und Vorrichtungen innerhalb des Gebäudes die der Zu- oder Abwasserleitung dienen. Heizungs- und Klimaanlageleitungen sowie Wasserlösch- und Berieselungsanlage. Ja sogar Wasserbetten und Aquarien.

Außerhalb des Gebäudes, können Leitungen über Zusatzklauseln bei diversen Versicherungen mitversichert werden.

Es ist unerheblich ob die Schadensursache überhaupt versichert ist.

So wie auch im besagten Falle.

Wenn Ihr Fragen und/oder Anregungen habt, gerne nachfolgend.

In diesem Sinne…..

Der Unterschied zwischen Versicherungssumme und Versicherungswert

Um mal wieder die alte vs. aufleben zu lassen, heute mal wieder ein neuer Beitrag aus dem Reich des Versicherungswesen.

Die Versicherungssumme

Beschreibt, bis zu welche Schadenshöhe Versicherungsschutz besteht.

Der Versicherungswert

hingegen, beschreibt den Wert der versicherten Sache.

Diese kann z.B. zum Neuwert, zum Zeitwert oder zum gemeinen Wert versichert sein.

Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

Dieser Betrag soll dazu dienen, mal wieder Licht ins Dunkel zu bringen.

Denn es ist ein Irrglaube, dass die Versicherungsgesellschaften oder dessen Auftragsgehilfen dazu verpflichtet sind einen Schaden in Ursache und Umfang für den Versicherungsnehmer zu erfassen.

Somit laufen Sie als Versicherungsnehmer große Gefahr, wenn Sie der Meinung sind, die Versicherungsgesellschaften ist hier in der Schuld schnellstmöglich zu agieren.

Sie als Versicherungsnehmer sollten zwei Grundsätze niemals aus den Augen verlieren nach Eintritt eines Schadensfalles.

  1. Erstellen Sie eine Fotodokumentation des Schadens.
    1. Auf meiner Internetseite in der Rubrik „Wissenswertes“ unter Versicherungsschaden – Was ist zu tun ? können Sie in Erfahrung bringen, auf was Sie alles achten sollten.
  2. Kommen Sie schnellst möglich ihrer Schadensminderungspflicht nach.
    1. Wenn eine aussagekräftige Fotodokumentation erstellt worden ist, ergreifen Sie Not-/Erstmaßnahmen um den Schaden so gering wie möglich zu halten oder weitere Schäden zu verhindern. (Diese Kosten sind durch den VR immer gedeckt)

Sturmtief „Sabine“

Das Sturmtief ist gerade vor ein paart Stunden über uns hinweggezogen.

Witziger Weise, hat es uns diesmal auch erwischt. Nach einem mächtigen Krachen, lag auch schon die Fichte des Nachbarn bei uns im Garten.

Was ist zu tun nach einem erlittenen Sturmschaden

Wie ich bereits in einem älteren Beitrag aus 2018 unterVersicherungsschaden – Was ist zu tun ?“

geschrieben hatte, gibt es ein paar Dinge zu beachten.

  1. Melden Sie den Schaden ihrer Versicherung
  2. Machen Sie ausreichend Fotos
    1. Eine Gesamtaufnahme
    2. Eine Teilaufnahme in einem Sichtabstand von 2-4 m
    3. Eine Detailaufnahme in einem Sichtabstand von 0,5 – 1,0m
  3. Kommen Sie ihrer Schadensminderungspflicht nach, in dem Sie Notmaßnahmen beauftragen.
    1. Offene Dächer mit einer Plane abdecken
    2. Gefahrenstellen absichern
  4. Danach überlegen Sie sich, in welcher Form Sie den Schaden regulieren lassen wollen.
    1. Möchten Sie den Schaden selbst reparieren, dann machen Sie dem Versicherer eine Auflistung ihrer zu erwartenden Arbeitsstunden einschl. zu erwartenden Materialkosten.
    2. Möchten Sie das der Schaden durch einen Handwerker behoben wird, dann holen Sie sich schon einmal Angebote ein. Wichtig ist, dass sich die Kosten nur auf die erforderliche Instandsetzung beziehen.
    3. Möchten Sie den Schaden fiktiv, sprich in einer pauschalen Regulierungsvereinbarung abrechnen, dann sollten Sie sich ebenfalls Angebote durch den Handwerker organisieren. Denn die fiktive Regulierung bezieht sich auf rund 60-70% der schadensbedingten Aufwendungen durch einen Handwerker.

Wenn Sie gar nicht weiter kommen, schreiben Sie uns einfach an. Wir werden Ihnen schnellst möglich antworten via Mail, wie Sie am besten vorgehen sollten.

Kein versicherter Hagelschaden

Es ist gerade ein paar Stunden her, als die ersten Berichte über die verheerenden Unwetterereignisse in Bayern berichteten.

Und genauso schnell konnten wir in die ersten entsetzten Gesichter blicken, als die Worte fielen;

„Hierbei handelt es sich um keinen ersatzpflichtigen Schaden!“

Was war passiert……

Die Schadenssituation ergab sich wie folgt;

Durch den erheblichen Hagelniederschlag, war binnen Sekunden die gesamte Glasdachfläche eines Wintergartens bedeckt.

Durch die vorhandene Dachneigung und den vorliegenden warmen Temperaturen, rutschte die gesamte Hageldecke bis in die Rinne und verstopfte dort den Ablauf.

Das Niederschlagswasser staute sich ebenfalls binnen Sekunden auf und suchte sich den nächst möglichen Weg. Unglücklicherweise direkt in den Innenbereich des Wintergartens.

Dort verursachte das eindringende Niederschlagswasser einen immensen Nässeschaden an Gebäude und Hausratsgegenstände.

Ist das nicht ein Elementarschaden?

Irrtümlicherweise gehen aus unseren Erfahrungen heraus die Versicherungsnehmer grundsätzlich davon aus, dass es sich hierbei um einen versicherten Elementarschaden handelt.

Ein Elementarschaden bezieht sich aber nur auf die Beschädigungen durch Blitzeinschläge und dessen Überspannungsschäden oder aber wen stehende bzw. fliesende oberirdische Gewässer über die Ufer treten und das versicherte Grundstück überflutet wird.

Ein Rückstau der Dachrinne hingegen, stellt keinen Elementarschaden dar.

…..dann ist es ein versicherter Leitungswasserschaden!

Auch das ist weit gefehlt. Sicherlich beschreibt der ersatzpflichtige Leitungswasserschaden, dass das Wasser bestimmungswidrig aus den vorhandenen Gebäudeleitungen ausgetreten sein muss.

Doch der überwiegende Teil der Gebäudeversicherer grenzen Regenwasserleitungen im Deckungsschutz aus. Leitungen die sich außerhalb des Gebäudes befinden sind sogar bei fast allen Verssicherungsunternehmen ausgeschlossen.

Wenn man also Glück hat, genießen die innenliegenden Abwasserleitungen eventuell einen Deckungsschutz.

Hier könnte man dann prüfen, ob der verursachte Nässe- und Hausratsschaden eventuell Deckungsschutz genießt.

Was kann ich tun?

In erster Linie ist es als oberste Priorität für Verssicherungsnehmer darauf zu achten, dass der Rückstau nicht durch eine verunreinigte Rinne entstanden ist. Denn dann kommt auch noch eine Obliegenheitsverletzung dazu, welche den Versicherungsunternehmen das Recht einräumt, Regulierungen der schwere nach zu Quoteln , sprich in der Regulierung zu mindern.

Wenn möglich sollte man auf innenliegende und/oder verdeckte Entwässerungsanlagen verzichten. Sollte dieses aus baurechtlichen Gründen nicht möglich sein, sollte man besonders in den Wintermonaten eine Begleitheizung in der Rinne anbringen. Auch Schneefanggitteranlagen haben sich als nützlich erwiesen.

Auf Grund der klimabedingten Veränderungen, raten wir auch jeden Versicherungsnehmer sich ausgiebig von seiner Versicherung/Vertrauensmann detailliert beraten zu lassen und seine Policen auf die jeweilig erforderlichen Ansprüche anpassen zu lassen.

Sind noch Fragen offen?

Scheut euch nicht, eure Fragen an uns zu richten. Wir versuchen, soweit es uns möglich ist Rede und Antwort zu stehen.

Ebenfalls interessieren uns auch eure Erlebnisse. Schön wäre auch, wenn wir diese als Grundlage für weitere Beiträge nutzen dürften.

In diesem Sinne würden wir uns über eine rege Teilnahme von euch sehr freuen.

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