in Anbetracht der derzeitigen Situation, bezüglich der Corona – Pandemie, haben auch wir in unserem Sachverständigenbüro die Außendiensttermine versucht auf ein Minimum zu reduzieren.
Da unsere Ansprechpartner aus den Ortsterminen, aus den zuvor benannten Belangen uns gegenüber erheblich verunsichert sind/waren.
Eine Änderung des Ablaufprozesses kann helfen
Im generellen werden wir weiterhin als Ansprechpartner für unsere Kunden und Auftraggeber zur Verfügung stehen.
Auftraggeber und Ansprechpartner sollten sich diesbezüglich mit uns unter dispo@ils-bau-consulting.de oder telefonisch mit Iris Lange unter +49 1525 / 597 40 64 zwecks Terminabsprache in Verbindung setzen, für;
Videokonferenzen
Denn dort wo ein Ortstermin umgangen werden kann, werden wir an Hand einer Videokonferenz (ZOOM-Video-Communications) Rede und Antwort stehen.
Onlineberatungen
Auch das Thema Onlineberatung wird nunmehr über eine Videokonferenz in den Fokus rücken.
Drohnenflug
Zusätzlich soll der Drohnenflug für den Ortstermin vermehrt zum Einsatz kommen, da hier der direkte Kundenkontakt im Ortstermin vermieden werden kann.
Zusätzliche Verhaltensanpassungen
Gleichermaßen hoffen wir, dass Sie uns nachsehen und es nicht als unhöflich bewerten, wenn wir auf
Hand geben zur Begrüßung derzeit verzichten
einen höheren körperlichen Abstand zum Gesprächspartner halten werden
uns eventuell mit persönlicher Schutzmaßnahmen ausstatten bzw. diese nutzen
Auch wir hoffen, dass diese recht unangenehme und schwer einschätzbare Situation baldig ein Ende finden wird.
Im Voraus bedanken wir uns jetzt schon für ihr Verständnis.
Wie wir bereits Anfang des Jahres 2020 auf unseren Internetplattformen bekannt gegeben hatten, stand eine weitere Zertifizierung für mich als Sachverständiger an.
Nur diesmal sollte es eine Zertifizierung sein, welche auf EU-Ebene akzeptiert wird.
Was bedeutet diese Art der Zertifizierung
Bei der Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024, handelt es sich um eine personenbezogene Zertifizierung durch eine stattlich zugelassene Akkreditierungsstelle.
Die Zertifizierung selbst ist der öffentlichen Bestellung gleich zu stellen.
Die Berufsbezeichnung des öffentlich bestellten Sachverständigen ist jedoch nur in Deutschland eine geschützte und anerkannte Berufsbezeichnung.
Da im Ausland bzw. in anderen EU-Mitgliedsländern eine derartige geschützte Berufsbezeichnung nicht existiert, hat man sich auf EU-Ebene auf die DIN EN ISO/IEC 17024 als gleichwertige Zertifizierung geeinigt.
Somit handelt es sich um eine Art öffentliche Bestellung auf EU-Ebene.
Glückwünsche auch an das Büro Dr.-Ing. Henschel u. Partner
Der Zertifizierungstermin in Berlin ist erfolgreich absolviert worden.
In dem streitgegenständlichen Verfahren verlangte ein Bauherr von dem Bauunternehmer Ersatz des durch fehlerhafte Abdichtung einer Kelleraußenwand verursachten Schadens. …(mehr)
Aus einem aktuellen Anlass aus unserem Tagesgeschäft, möchte ich das Thema aufgreifen und ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Denn kein Thema stiftet mehr Verwirrung als dieses.
Vorliegende Schadenssituation
Durch einen falsch angeschlossenen Warmwasseraufbereiter in einem Hochhaus, entstand ein Leitungswasserschaden über 4 Geschosse.
Bei der Wohnanlage handelte es sich um eine Eigentümergemeinschaft, welche teils selber im Objekt wohnten bzw. diese an Dritte vermietet hatten.
Gleiches Schadensbild mit unterschiedlichen Regulierungsgrundlagen
Das bestimmungswidrig ausgetretene Leitungswasser, hatte einen Nässeschaden an Wand, Boden und Mobiliar hinterlassen.
Doch jede Wohnung war in der Regulierung unterschiedlich zu bewerten.
Fall 1
Die schadensverursachende Wohnung, wurde gerade durch den neuen Eigentümer renoviert und umgebaut. Ebenfalls durch diesen wurde gerade ein schwimmend verlegter Laminatbodenbelag verlegt sowie ein Warmwasseraufbereiter in der Küche montiert.
Da der Bodenbelag durch den Eigentümer und Versicherungsnehmer eingebracht wurde und auch in der Eigentümergemeinschaft als Sondereigentum geführt wird, handelte es sich hierbei um einen reinen Hausratsschaden.
Zusätzlich war die Wohnung zum Zeitpunkt des Schadenshergangs noch nicht bezugsfertig, so dass im Sinne des vorliegenden Bedingungswerkes (VHB 2016) kein Deckungsschutz vorlag.
Fall 2
Die Wohnung im 3. OG unterhalb der schadensverursachenden Wohnung, wohnte ebenfalls eine Eigentümerin, die einen Nässeschaden am lose verlegten textilen Bodenbelag, welcher über einen Linoleumboden verlegt war, erlitt sowie aufquellende Tapeten an der Wohnzimmerwand sowie Beschädigungen am Mobiliar.
Da es sich um einen 2. begehbaren Bodenbelag handelte, welcher ebenfalls durch die Eigentümerin und Versicherungsnehmerin eingebracht wurde, handelte es sich hierbei um einen reinen Hausratsschaden. So dass die VN an die eigene Hausratsversicherung verwiesen wurde.
Gleiches bezog sich natürlich auch auf das beschädigte Mobiliar.
(bedauerlicherweise hatte die VN keine Hausratversicherung abgeschlossen und mussten den Schaden eigenverantwortlich tragen.)
Die Maler- u. Tapezierarbeiten hingegen wurden der Gebäudeversicherung zugeschrieben bzw. von dieser übernommen.
Fall 3
Die Wohnung im 2.OG. wurde von einer Mieterin bewohnt, welche ebenfalls einen Nässeschaden am Boden- und Wandbelag zu beklagen hatte. Möbel blieben diesbezüglich unbeschädigt. Der vorhandene 1. Bodenbelag bestehend aus Linoleum wurde durch die Mieterin bereits komplett entfernt und mit einem schwimmenden Laminat auf Trittschalldämmung verlegt. Das Material wurde durch den Vermieter getragen.
Diese Regulierung des beschädigten Bodenbelags erfolgte über das Teilabkommen zwischen Hausratversicherer und Gebäudeversicherer. Der Schaden wurde somit von der Gebäudeversicherung vorab übernommen. Sollte nunmehr der Schwellenwert von 1.000,- €, wie in diesem Falle überschritten werden, wird die Hausratversicherung in die Regulierung mit einbezogen.
Der Schwellenwert wurde hier auf Grund dessen überschritten, da die Maler- u. Tapezierarbeiten nach dem gleichen Teilungsabkommen reguliert wurden.
Fall 4
Die Wohnung im 1.OG wurde ebenfalls durch einen Mieter bewohnt, wobei dieser seinen textilen Bodenbelag auf dem noch vorhandenen Linoleumboden lose verlegt hatte. Die Tapete hingegen wurde durch den Mieter eingebracht und sollte nach Ende des Mietverhältnisses wieder entfernt werden.
Der Boden- und Wandbelag ist somit der Hausratversicherung zugeschrieben worden. Das Teilungsabkommen kommt hier nicht zum tragen, da die versicherte Gefahr auf Seitens des Mieters liegt.
Wie zu erkennen ist, trotz einheitlichem Schadensbild kommen unterschiedliche Regulierungsabwicklungen zum tragen.
Zum besseren Verständnis mal einer Übersicht
Bodenbeläge
Verlegeart
VN = Eigentümer
VN=Mieter, Bodenbelag von Mieter eingebracht
VN=Mieter, Bodenbelag von Vermieter
Fest verklebt auf unbewohnbarem Unterboden *
Gebäude
Hausrat
Gebäude ( bei LW Teilung mit HR des Mieters ab 1.000,-€)
Lose verlegt auf bewohnbarem Unterboden (z.B. Parkett, Fliesen, PVC etc.)
Hausrat
Hausrat
Hausrat
Lose verlegt auf unbewohnbarem Unterboden *
(z.B. Estrich, Beton etc.)
Gebäude
Hausrat
Gebäude ( bei LW Teilung mit HR des Mieters ab 1.000,-€)
*Als unbewohnbar gilt ein Bodenbelag auch dann, wenn er seine Eigenschaft als erster bewohnbarer Untergrund verloren hat. (z.B. Laminat lose auf Teppichboden, welcher wegen des schlechten Zustands nur noch als Trittschalldämmung fungiert.)
Tapeten u. Anstriche
VN = Eigentümer und selbstgenutzte Einheit sowie Ersteinbringung durch diesen
Gebäude
VN = Eigentümer und vermietete Einheit sowie Ersteinbringung durch diesen
Gebäude (bei LW Teilung mit HR des Mieters ab 1.000,- €)
VN = Mieter, Ersteinbringung durch diesen da keine Tapeten bei Einzug vorhanden waren.
Hausrat
VN = Mieter, Ersteinbringung durch Vermieter (Tapeten bei Einzug vorhanden bzw. durch Mieter /VN ersetzt worden)
Gebäude (bei LW Teilung mit HR des Mieters ab 1.000,- €)
Fazit
Nicht umsonst werden Bausachverständige bzw. Versicherungssachverständige in diesem Bereich zum Einsatz gebracht.
Das Themengebiet ist so umfassend, dass selbst Fachleute schnell mal den Überblick verlieren können.
Daher scheuen Sie sich nicht, wenn Sie Fragen haben die mit diesem Beitrag noch nicht beantwortet werden konnten, sich an uns vertrauensvoll zu richten.
Gerne nehmen wir ihre Fragen auch zur Anregung für neue zukünftige Beiträge auf.
Im generellen sind wir keine Freunde von Sammel- u.
Spendenaktionen in der vorweihnachtlichen Zeit. Denn davon gibt es im Allgemeinen
jetzt schon mehr als genug und manchmal auch sehr dubiose.
Doch dieser Beitrag aus der Lokalzeit Südwestfalen vom 06.12.2019, ging auch an uns, als Unternehmer und Eltern nicht spurlos vorbei.
Nur weil nicht genügend Kinder an dieser Krebsart sterben und/oder erkranken, gibt es keine wirtschaftliche Unterstützung, die diese Forschung vorantreiben.
Für solche Arten von Machenschaften, haben weder meine Frau noch ich, als Geschäftsführer und Unternehmer Verständnis.
Denn keine Eltern sollten den Kummer ertragen müssen ihr Kind zu verlieren, nur weil die Betroffenenzahl zu gering sind.
Von unserem Erfolg, sollen daher auch andere profitieren.
Da unsere Geschäftsjahr 2019 ein sehr erfolgreiches Jahr
war, werden wir in dieser Angelegenheit mit gutem Beispiel vorangehen und mit
einer 100,- € Spende beginnen.
Ich hoffe das wir viele unserer Geschäftsfreunde, die dieses
Jahr mit uns sehr erfolgreiche Projekte ins Leben gerufen haben bzw. Geschäfte realisieren
konnte, uns hierbei unterstützen werden.
Es wird auch einen Mehrwert für uns Unternehmer/Spender geben
Von bereits guten Projekten auf Instagram inspiriert ( @versicherungenmitkopf @stabila_official …etc.) haben wir uns entschlossen, auf unseren sozialen Medienplattformen ein Bild mit dem jeweiligen Logo oder Namen des Spenders, zu posten und diesen in unseren Stories und Beiträgen zu verlinken bzw. zu erwähnen.
Am Ende der Sammelaktion, werden wir dann auch nochmals alle Spender namentlich und/oder via Logo erwähnen bzw. aufführen.
Auch Privatpersonen sind herzlichst dazu eingeladen, mit zu spenden
und zu unterstützen.
Denn jede noch so geringe Spende ist willkommen
Wir haben diese Sammelaktion bis zum 31.12.2019 eingerichtet
und jede noch so kleine Spende ist herzlichst Willkommen bei uns.
Für Transparenz ist auch gesorgt
Wie man es ja immer so hört und vermutet, wird fleißig gespendet und am Ende landet ein erheblicher Teil dann eventuell noch in den Taschen der Initiatoren.
Das soll hier nicht der Fall sein, daher kann auf dem
nachfolgenden Link alles genau mit verfolgt werden.
In diesem Sinne ein hoffentlich gutes Gelingen für den
Antrieb einer vernachlässigten Forschung, für die sich bereits eine betroffene
Mutter engagiert stark macht.
Was man alleine nicht schafft das schaffen wir dann
zusammen.
Es ist gerade ein paar Stunden her, als die ersten Berichte über die verheerenden Unwetterereignisse in Bayern berichteten.
Und genauso schnell konnten wir in die ersten entsetzten Gesichter blicken, als die Worte fielen;
„Hierbei handelt es sich um keinen ersatzpflichtigen Schaden!“
Was war passiert……
Die Schadenssituation ergab sich wie folgt;
Durch den erheblichen Hagelniederschlag, war binnen Sekunden die gesamte Glasdachfläche eines Wintergartens bedeckt.
Durch die vorhandene Dachneigung und den vorliegenden warmen Temperaturen, rutschte die gesamte Hageldecke bis in die Rinne und verstopfte dort den Ablauf.
Das Niederschlagswasser staute sich ebenfalls binnen Sekunden auf und suchte sich den nächst möglichen Weg. Unglücklicherweise direkt in den Innenbereich des Wintergartens.
Dort verursachte das eindringende Niederschlagswasser einen immensen Nässeschaden an Gebäude und Hausratsgegenstände.
Ist das nicht ein Elementarschaden?
Irrtümlicherweise gehen aus unseren Erfahrungen heraus die Versicherungsnehmer grundsätzlich davon aus, dass es sich hierbei um einen versicherten Elementarschaden handelt.
Ein Elementarschaden bezieht sich aber nur auf die Beschädigungen durch Blitzeinschläge und dessen Überspannungsschäden oder aber wen stehende bzw. fliesende oberirdische Gewässer über die Ufer treten und das versicherte Grundstück überflutet wird.
Ein Rückstau der Dachrinne hingegen, stellt keinen Elementarschaden dar.
…..dann ist es ein versicherter Leitungswasserschaden!
Auch das ist weit gefehlt. Sicherlich beschreibt der ersatzpflichtige Leitungswasserschaden, dass das Wasser bestimmungswidrig aus den vorhandenen Gebäudeleitungen ausgetreten sein muss.
Doch der überwiegende Teil der Gebäudeversicherer grenzen Regenwasserleitungen im Deckungsschutz aus. Leitungen die sich außerhalb des Gebäudes befinden sind sogar bei fast allen Verssicherungsunternehmen ausgeschlossen.
Wenn man also Glück hat, genießen die innenliegenden Abwasserleitungen eventuell einen Deckungsschutz.
Hier könnte man dann prüfen, ob der verursachte Nässe- und Hausratsschaden eventuell Deckungsschutz genießt.
Was kann ich tun?
In erster Linie ist es als oberste Priorität für Verssicherungsnehmer darauf zu achten, dass der Rückstau nicht durch eine verunreinigte Rinne entstanden ist. Denn dann kommt auch noch eine Obliegenheitsverletzung dazu, welche den Versicherungsunternehmen das Recht einräumt, Regulierungen der schwere nach zu Quoteln , sprich in der Regulierung zu mindern.
Wenn möglich sollte man auf innenliegende und/oder verdeckte Entwässerungsanlagen verzichten. Sollte dieses aus baurechtlichen Gründen nicht möglich sein, sollte man besonders in den Wintermonaten eine Begleitheizung in der Rinne anbringen. Auch Schneefanggitteranlagen haben sich als nützlich erwiesen.
Auf Grund der klimabedingten Veränderungen, raten wir auch jeden Versicherungsnehmer sich ausgiebig von seiner Versicherung/Vertrauensmann detailliert beraten zu lassen und seine Policen auf die jeweilig erforderlichen Ansprüche anpassen zu lassen.
Sind noch Fragen offen?
Scheut euch nicht, eure Fragen an uns zu richten. Wir versuchen, soweit es uns möglich ist Rede und Antwort zu stehen.
Ebenfalls interessieren uns auch eure Erlebnisse. Schön wäre auch, wenn wir diese als Grundlage für weitere Beiträge nutzen dürften.
In diesem Sinne würden wir uns über eine rege Teilnahme von euch sehr freuen.
Mittlerweile gehört der Bereich des BuildingInformationModeling (BIM) zum Studieninhalt des Ingenieurswesens und soll die potentiellen Fehlerlücken zwischen Auftraggeber, Planer und ausführenden Unternehmer schließen.
Auch die Ministerien sowie öffentliche Hand fordern diese Art der Digitalisierung (siehe Koalitionsvertrag vom 07.02.2018) um zukünftige Planungs- und Gebäudebewirtschaftungsabläufe zu optimieren.
Momentan ist dieses Verfahren jedoch nur auf den Neubaubereich bzw. den Planungsprozess ausgerichtet.
Die Bestandgebäude bleiben derzeit unberücksichtigt
Da jedoch der größere Anteil von Bestandsimmobilien in Deutschland unberücksichtigt bleiben, haben sich die ILS-bau-consulting UG. und wirfliegendrohne zu einer Kooperation zusammengeschlossen, um sich dieser Aufgabe zu stellen.
Der überwiegende Teil der Auftraggeber beschränkt sich derzeit noch auf die Basisdaten der Bestandsimmobilien. Es handelt sich hierbei um die schwer zugänglichen Gebäudeteile/-hüllen welche meist nur durch Fachunternehmen (z.B.Dachdecker) beurteilt werden.
Die vorliegende Interessenkollision der involvierten Fachbetriebe, führt jedoch in den seltensten Fällen zu objektiven Bewertungen, so dass die Beauftragung eines unabhängigen Dritten als erforderlich betrachtet wird.
Der Trend lässt jedoch erkennen, dass die tiefgehenden Gebäudeinformationen eine immer größer werdende Beliebtheit erfahren.
Netzwerkpartnerschaften zahlen sich jetzt aus
Um den detaillierteren Gebäudedaten gerecht zu werden, profitieren unsere Auftraggeber jetzt von der Vernetzung von verschiedenen, spezialisierten Bausachverständigen. So können Fragen, Daten und Informationen w.z.B. im Bereich der Versorgungstechnik (Heizungsbau, Elektrik..etc.) fundiert bearbeitet und ausgewertet werden.
Auswertungen der Daten übernehmen Fachleute
Da jedoch kaum einer unserer Auftraggeber die Zeit hat, Bild- und Datenmaterial von erheblichen Umfang auszuwerten und/oder zu sichten, übernehmen das unsere Fachleute für Sie.
Die erfassten Daten werden nach Verarbeitung in schnell erkennbaren Darstellungen (Ampelprinzip rot/gelb/grün) und weiteren Handlungsempfehlungen dargestellt. So das unserer Auftraggeber schnell erkennen können, was kurzfristig (< 1Jahr), mittelfristig (1 – 5 Jahre) und langfristig (> 5 Jahre) an Instandsetzungsmaßnahmen anstehen.
Gleichermaßen erfahren Sie die überschlägige Kostennote unserer Handlungsempfehlungen auf Grundlage des aktuellsten Baukostenindex der jeweiligen Gewerkeverbände.
Wenn Sie noch Fragen haben oder sich genauer informieren möchten, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat in ihren Belangen zur Seite.
Die jüngste Vergangenheit zeigt, der Druck auf die politischen Entscheider steigt unentwegt an. Ob die Friday for future – Bewegung der Jugend oder der Wahlerfolg der Grünen in der Europawahl etc. das Klimathema rückt immer weiter in den Mittelpunkt.
Ob da die Gründung eines Klimakabinetts als ausreichend erachtet werden kann. Meiner Meinung nach, ist das als zweifelhaft zu bewerten.
Das Klimakabinett
Der Grundgedanke eines Klimakabinetts ist sicherlich löblich. Jedoch liegen die Schwierigkeiten doch schon auf der Hand, da alle Kabinettsmitglieder ihre persönlichen Amtsbelange einbringen werden.
Es wird jedoch nicht möglich sein allen Belangen gerecht zu werden.
Somit ist vorauszusehen, dass ein höherer Anspruch an den Klimaschutz auch Belastungen in der Wirtschaft verursachen werden.
Jetzt stellt sich natürlich die Frage, an welcher Ecke die Daumenschrauben angesetzt werden sollten.
Die Entscheidungen der Vergangenheit
Jetzt könnte man davon ausgehen, dass die politischen Entscheider mit einem guten Beispiel vorangehen wollten.
Der Grundgedanke war in der Vergangenheit auch vorhanden. So sollten bis 2025 alle kommunalen Bestandsgebäude auf die energetischen Vorgaben der EnEV gebracht werden.
Wobei die Öffentlichkeit dieses nur im Neubau zu beachten hatte.
Na das ist ja mal voll in die Hose gegangen.
Nach dem man erkannt hat, dass diese Ziele des selbst mitentworfenen Klimaschutzes nicht erreicht werden können bzw. erreicht werden, hat man einen erheblichen Teil der kommunalen Gebäude einfach privatisiert.
Somit sind zwar fast alle kommunalen Gebäude energetisch angepasst worden und die politischen Entscheider mit gutem Beispiel voran…………aber das Ziel ist weit verfehlt.
Dann mal zu den Fakten
Wenn wir jetzt mal nachfolgende Fakten zusammentragen und analysieren, zu welchem Ergebnis wird man da wohl kommen…….bezüglich der anzusetzenden Daumenschrauben?
Ein erheblicher Anteil der kommunalen Gebäude wurden energetisch saniert
Das energetischen Ziel jedoch nicht erreicht
Kommunale Gebäude wurden privatisiert
Energieausweise wurden von freiwillig auf verpflichtend umgestellt
Busgelder wurden zwar bestimmt aber es gab keine überprüfende Institution
Seit 2019 wurden überprüfende Institutionen errichtet
Klimaschutzziele werden gesetzlich normiert und zwar nicht in Zusammenarbeit mit Vertretern der betroffenen Verbände, sondern durchs Bundesministerium
Umweltbundesamt überprüft die jährlichen Emissionsdaten
Bundesministerium muss Gesetzes Lage anpassen.
Ein Schelm, wer böses dabei denkt…..
Wenn man sich also einen Bruchteil der Fakten mal so auf der Zunge zergehen lässt, könnte man auf den unrealistischen Gedanken kommen, dass die Daumenschrauben mal wieder bei der breiten Massen zum Einsatz kommen.
Aber ein Schelm, der dabei böses denkt……….
Anspruch der Bestandsimmobilie anpassen
Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass der Klimaschutz zukünftig mehr Berücksichtigung bei uns allen finden muss um eine Zukunft für uns und unsere Kinder zu realisieren.
Warum also auf das schimpfen, was sowieso nicht mehr zu ändern ist.
Auf Grund dessen kann ich persönlich nur dazu anraten, die Ärmel hoch zu krempeln und die derzeit noch staatlich vergünstigten Kredite bzw. die generell günstigen Kredite dafür zu nutzen, dass zu realisieren, was einen Häuslebesitzer zukünftig sowie zu schultern hat.
Denn bis 2050 soll die Treibhausgasemission bis 95% in Gegenüberstellung zum Jahr 1990 gesenkt werden. Kurzum, auch Bestandsimmobilien werden immer mehr in Richtung niedrigenergieeffizientes Gebäude gedrängt werden.
In diesem Sinne würde ich mich über konstruktive Beiträge und eure Meinungen zu diesem Thema sehr freuen und bitte euch dieses immer mit dem erforderlichen Respekt aller Teilnehmer vorzunehmen.
Am 13. März dieses Jahres begannen die ersten Vorgespräche
mit der Geschäftsleitung Frau Ritter und dem Regionalleiter Herrn Seitz an der
Niederlassung in Wuppertal.
Und genau einen Monat später, am 13. April 2019 wurde Herr
Lange als begleitender Bau- und Gebäudegutachter mit dem Vertiefungsgebiet DACH für das Projekt „Überflieger“
vertraglich, verpflichtend gebunden.
Was zuvor geschah………
Wie bereits in der Vergangenheit schon mehrfach dargestellt
wurde, begann alles vor gut einem Jahr, nachdem das Unternehmen Goldbeck Nord GmbH aus BIELEFELD an uns, die ILS – Bau –
Consulting UG. herantrat, bezüglich einem vorsorglichen Beweissicherungsverfahren
im Intergralen bauen an einem Campusgelände.
Zur Erfassung des gesamten Campusgeländes, sowie dessen Anzahl
der zu beurteilenden Gebäude, war der Einsatz einer Spezialdrohne dringest
erforderlich. So dass es zur ersten Kontakten mit dem damalig noch
nebenberuflich, selbstständigen Unternehmer Herrn Hartmann kam.
Herr Hartmann, heutiger Geschäftsführer des Unternehmens
wirfliegendrohne.de, war damalig noch angestellter Bankkaufmann und
Immobilienfachwirt im Bereich Verwaltung der kommunalen Stadtsparkasse tätig.
Mittlerweile hat dieser seinen gesicherten Job an der Sparkasse aufgegeben, um
sich dem Unternehmen wirfliegendrohne.de im vollen Umfang zu widmen.
Wie wir auf unseren Internetplattformen bei Facebook,
Instagram und Co bereits mitgeteilt haben, wurde in diesem Jahr die
Netzwerkpartnerschaft und Kooperation mit dem Unternehmen www.wirfliegendrohne.de dingfest
gemacht.
Verschiedenste Projekte, etablierten Erfahrungen.
Die Zusammenarbeit begann jedoch bereits schon weit vor der
Kooperation mit dem Unternehmen. Wo zu Beginn tatsächlich nur das Bildmaterial
stand, welches die Drohnen organisierten, werden heute schon alternative Untersuchungsmethoden
in der Gebäudediagnostik verfeinert und realisiert.
Diese Argumente und Erfahrungen haben auch die
Entscheidungsebene der DEKRA Claims GmbH schnell handeln
lassen. Auch das hausintern Produkt „Überflieger“ spiegelt die
angestrebte Digitalisierung und der Perfektionierung von Untersuchungsmethoden der DEKRA im vollem Umfang wieder.
Das Produkt „Überflieger“ soll in den
kommenden Tagen auf der Messe in Leipzig näher vorgestellt werden.
Auch weitere Pilotprojekte sind im Gespräch, welche
eventuell durch einen Kooperationsvertrag zwischen www.wirfliegendrohne.de und der DEKRA
Claims GmbH unterstützt und vorangetrieben werden sollen.
Es kann also in Zukunft mit weiteren interessanten Informationen auf
diesem Gebiet gerechnet werden.