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…..so lautet mein diesjähriger Fachvortrag auf der Jahresauftakt-Veranstaltung der DEKRA-Claims vom 08. bis 09.03.2023 in Stuttgart.
Derzeit befindet sich nur noch die Folienpräsentation im finalen Abschluss zur Veranschaulichung meines fachlichen Inhaltes.
Essentiell werde ich hier nicht nur mit Fachwissen aus dem Nähkästchen des Dachdeckerhandwerkes aufwarten, sondern auch praktische Tipps und Informationen für Reguliererschaft, welches das Tagesgeschehen erheblich erleichtern soll.
Somit ist es selbsterklärend, dass nicht nur die verschiedenen Schadensphänomene wie zum Beispiel die Differenzierung zwischen sturmbedingten Rissen und Abrissen, sondern auch Rissbildungen durch Kalanderspannung oder Shattering besprochen werden müssen.
Aber auch die Grundlagen einer technischen Trocknung und partieller Instandsetzungsmöglichkeit einschließlich ihrer zu erwartenden Kosten werden im Vortrag ein grundlegender Aspekt sein.
Weitere Fachvorträge und Seminare
Weitere Fachvorträge und Seminare stehen für das 2. Quartal 2023 in verschiedenster Form an. Unter anderem auch Online- bzw. Webinare über verschiedene Bildungsträger.
Ganz aktuelles Thema ist auch das Fachseminar über 5 Tage in der Bau Doc Akademie, bezüglich des zertifizierten Regulierer für versicherte Sach- und Haftpflichtschäden an Immobilien und Grundstücksbestandteilen, der weiterführend bis zum personenzertifizierten Sachverständigen nach DIN ISO/IEC 17024 absolviert werden kann.
Wenn auch du derartige Themen als interessant bewertest, dann solltest du meinen Account sowie auch der der Bau Doc Akademie genauestens im Auge behalten, denn dort wirst du zukünftig noch mehr über derartige Vorträge erfahren.
Bühnenvortrag auf ISH Fachmesse
Ebenfalls freue ich mich auch jetzt schon auf meinen Bühnenvortrag auf der ISH Fachmesse in Frankfurt der Weltleitmesse für Wasser, Wärme, Luft zu dem man mich vorgeschlagen und eingeladen hat.
Regulierer ISH Fachmesse Webinare Versicherungen Gebäudeversicherung Seminare Fachvorträge Gebäudeschäden
Wie versprochen kommt nun der Beitrag, welcher sehr knapp auf den zweiten Platz in unserer Umfrage bei Instagram unter bau.sv.lange gelandet ist. Hier wollte ich euch näherbringen, warum der demenzerkrankte Vater des Gebäudeeigentümers einen ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung gezaubert hat.
Wie bereits schon unschwer zu erkennen ist, benötigt es nicht immer eine versicherte Ursache um einen versicherten Leitungswasserschaden im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen vorliegen zu haben.
Denn Schadensursache und Folgeschaden durch Wasseraustritt werden unabhängig von einander behandelt und reguliert.
Sowie auch in diesem Falle, wo der demenzerkrankte Vater in seiner Überforderung den Duschkopf abriss und das gesamte Dachgeschoss aus der Dusche heraus unter Wasser setzte.
Wenn dieses erstmalig vorkommt, sollte es kein Problem darstellen, dieses über die Gebäudeleitungswasserversicherung zum Neuwert (wenn vereinbart) regulieren zu lassen. Beim mehrfachen Vorkommnis, wird der Versicherer sicherlich prüfen ob eine fahrlässige oder grobfahrlässige Obliegenheitsverletzung nicht zu einer Kürzungsquote führen könnte. Sollte es jedoch zur Regelmäßigkeit kommen, dann wird sicherlich die Rechtsprechung auch mal den Vorsatz genauer prüfen. (keine Rechtsbelehrung, bin ja kein Jurist)
Aus welchen Leitungen kann Leitungswasser bestimmungswidrig austreten?
Versichert sind alle Rohre und damit verbundenen Schläuche und Vorrichtungen innerhalb des Gebäudes die der Zu- oder Abwasserleitung dienen. Heizungs- und Klimaanlageleitungen sowie Wasserlösch- und Berieselungsanlage. Ja sogar Wasserbetten und Aquarien.
Außerhalb des Gebäudes, können Leitungen über Zusatzklauseln bei diversen Versicherungen mitversichert werden.
Es ist unerheblich ob die Schadensursache überhaupt versichert ist.
So wie auch im besagten Falle.
Wenn Ihr Fragen und/oder Anregungen habt, gerne nachfolgend.
Dieser Betrag soll dazu dienen, mal wieder Licht ins Dunkel zu bringen.
Denn es ist ein Irrglaube, dass die Versicherungsgesellschaften oder dessen Auftragsgehilfen dazu verpflichtet sind einen Schaden in Ursache und Umfang für den Versicherungsnehmer zu erfassen.
Somit laufen Sie als Versicherungsnehmer große Gefahr, wenn Sie der Meinung sind, die Versicherungsgesellschaften ist hier in der Schuld schnellstmöglich zu agieren.
Sie als Versicherungsnehmer sollten zwei Grundsätze niemals aus den Augen verlieren nach Eintritt eines Schadensfalles.
Erstellen Sie eine Fotodokumentation des Schadens.
Auf meiner Internetseite in der Rubrik „Wissenswertes“ unter Versicherungsschaden – Was ist zu tun ? können Sie in Erfahrung bringen, auf was Sie alles achten sollten.
Kommen Sie schnellst möglich ihrer Schadensminderungspflicht nach.
Wenn eine aussagekräftige Fotodokumentation erstellt worden ist, ergreifen Sie Not-/Erstmaßnahmen um den Schaden so gering wie möglich zu halten oder weitere Schäden zu verhindern. (Diese Kosten sind durch den VR immer gedeckt)
geschrieben hatte, gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Melden Sie den Schaden ihrer Versicherung
Machen Sie ausreichend Fotos
Eine Gesamtaufnahme
Eine Teilaufnahme in einem Sichtabstand von 2-4 m
Eine Detailaufnahme in einem Sichtabstand von 0,5 – 1,0m
Kommen Sie ihrer Schadensminderungspflicht nach, in dem Sie Notmaßnahmen beauftragen.
Offene Dächer mit einer Plane abdecken
Gefahrenstellen absichern
Danach überlegen Sie sich, in welcher Form Sie den Schaden regulieren lassen wollen.
Möchten Sie den Schaden selbst reparieren, dann machen Sie dem Versicherer eine Auflistung ihrer zu erwartenden Arbeitsstunden einschl. zu erwartenden Materialkosten.
Möchten Sie das der Schaden durch einen Handwerker behoben wird, dann holen Sie sich schon einmal Angebote ein. Wichtig ist, dass sich die Kosten nur auf die erforderliche Instandsetzung beziehen.
Möchten Sie den Schaden fiktiv, sprich in einer pauschalen Regulierungsvereinbarung abrechnen, dann sollten Sie sich ebenfalls Angebote durch den Handwerker organisieren. Denn die fiktive Regulierung bezieht sich auf rund 60-70% der schadensbedingten Aufwendungen durch einen Handwerker.
Wenn Sie gar nicht weiter kommen, schreiben Sie uns einfach an. Wir werden Ihnen schnellst möglich antworten via Mail, wie Sie am besten vorgehen sollten.
Es ist gerade ein paar Stunden her, als die ersten Berichte über die verheerenden Unwetterereignisse in Bayern berichteten.
Und genauso schnell konnten wir in die ersten entsetzten Gesichter blicken, als die Worte fielen;
„Hierbei handelt es sich um keinen ersatzpflichtigen Schaden!“
Was war passiert……
Die Schadenssituation ergab sich wie folgt;
Durch den erheblichen Hagelniederschlag, war binnen Sekunden die gesamte Glasdachfläche eines Wintergartens bedeckt.
Durch die vorhandene Dachneigung und den vorliegenden warmen Temperaturen, rutschte die gesamte Hageldecke bis in die Rinne und verstopfte dort den Ablauf.
Das Niederschlagswasser staute sich ebenfalls binnen Sekunden auf und suchte sich den nächst möglichen Weg. Unglücklicherweise direkt in den Innenbereich des Wintergartens.
Dort verursachte das eindringende Niederschlagswasser einen immensen Nässeschaden an Gebäude und Hausratsgegenstände.
Ist das nicht ein Elementarschaden?
Irrtümlicherweise gehen aus unseren Erfahrungen heraus die Versicherungsnehmer grundsätzlich davon aus, dass es sich hierbei um einen versicherten Elementarschaden handelt.
Ein Elementarschaden bezieht sich aber nur auf die Beschädigungen durch Blitzeinschläge und dessen Überspannungsschäden oder aber wen stehende bzw. fliesende oberirdische Gewässer über die Ufer treten und das versicherte Grundstück überflutet wird.
Ein Rückstau der Dachrinne hingegen, stellt keinen Elementarschaden dar.
…..dann ist es ein versicherter Leitungswasserschaden!
Auch das ist weit gefehlt. Sicherlich beschreibt der ersatzpflichtige Leitungswasserschaden, dass das Wasser bestimmungswidrig aus den vorhandenen Gebäudeleitungen ausgetreten sein muss.
Doch der überwiegende Teil der Gebäudeversicherer grenzen Regenwasserleitungen im Deckungsschutz aus. Leitungen die sich außerhalb des Gebäudes befinden sind sogar bei fast allen Verssicherungsunternehmen ausgeschlossen.
Wenn man also Glück hat, genießen die innenliegenden Abwasserleitungen eventuell einen Deckungsschutz.
Hier könnte man dann prüfen, ob der verursachte Nässe- und Hausratsschaden eventuell Deckungsschutz genießt.
Was kann ich tun?
In erster Linie ist es als oberste Priorität für Verssicherungsnehmer darauf zu achten, dass der Rückstau nicht durch eine verunreinigte Rinne entstanden ist. Denn dann kommt auch noch eine Obliegenheitsverletzung dazu, welche den Versicherungsunternehmen das Recht einräumt, Regulierungen der schwere nach zu Quoteln , sprich in der Regulierung zu mindern.
Wenn möglich sollte man auf innenliegende und/oder verdeckte Entwässerungsanlagen verzichten. Sollte dieses aus baurechtlichen Gründen nicht möglich sein, sollte man besonders in den Wintermonaten eine Begleitheizung in der Rinne anbringen. Auch Schneefanggitteranlagen haben sich als nützlich erwiesen.
Auf Grund der klimabedingten Veränderungen, raten wir auch jeden Versicherungsnehmer sich ausgiebig von seiner Versicherung/Vertrauensmann detailliert beraten zu lassen und seine Policen auf die jeweilig erforderlichen Ansprüche anpassen zu lassen.
Sind noch Fragen offen?
Scheut euch nicht, eure Fragen an uns zu richten. Wir versuchen, soweit es uns möglich ist Rede und Antwort zu stehen.
Ebenfalls interessieren uns auch eure Erlebnisse. Schön wäre auch, wenn wir diese als Grundlage für weitere Beiträge nutzen dürften.
In diesem Sinne würden wir uns über eine rege Teilnahme von euch sehr freuen.