Author : Stefan Lange

Wieviel Schaden wird von Versicherungen anerkannt?

Erst in dieser Woche wurden wir wieder in unserem Unternehmen, der ILS-Bau-Consulting UG. (haftungsbeschränkt), mit dieser Frage konfrontiert.

In welchen Umfang handelt es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden und wo beginnt die nicht hinzunehmende Vollkaskomentalität des Anspruchstellers.

Ein ewig leidiges Thema zwischen Anspruchsteller sowie Verssicherungsgesellschaft. Und zwischen den Fronten der beauftragte Sachverständige.

Aktuelles Schadensbeispiel

In einem aktuell zu beurteilten Schadensfall, handelt es sich um einen Kfz-Anprallschaden an einer Gebäudeaußenwand, bestehend aus einem Wärmedämm-Verbund-System.

Hier fuhr ein Versicherungsnehmer beim rangieren in eine Parkbox gegen die Gebäudeaußenwand und deformierte die darunterliegende Dämmungslage auf einer Fläche von rund 1 m² im WDVS.

Unsere Aufgabe lag darin, den gemeldeten Schaden in Ursache und Umfang zu beurteilen und zu bewerten.

Das vorliegende Angebot des eingeschalteten Unternehmers, lag bei Sage und Schreibe rund 9.000,- € brutto. Durch diesen wurde ein Pauschalpreisangebot für reinigen, abkleben, grundieren und neu verputzen in einem Stück angeboten.

Angebote müssen prüfbar sein

Das zuvor beschriebene Pauschalpreisangebot, mag zwar im ersten Moment für den Auftraggeber eine Art der Preissicherung darzustellen. Doch in unzählig betreuten Fällen aus unserem Unternehmen führen diese Grundsätzlich im Nachhinein zu Problemen.

Denn diese Pauschalpreisangebote beinhalten in den seltensten Fällen bzw. nach unseren Erfahrungen niemals eine Aussage über Massenangaben und/oder detaillierte Angaben zur Ausführung der Leistungen selbst.

So wie auch in diesem Fall. Die Leistungstexte sind zwar stetig sehr ausschmückend beschrieben, beinhalten aber keine essenzielle Aussage, was tatsächlich vertraglich geschuldet ist. Für den Unternehmer GUT, für die Auftraggeber oder auch die Versicherungsgesellschaften nicht akzeptabel.

Denn auf Grundlage der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sowie auch dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) ist ein Angebot so aufzustellen, dass für den Auftraggeber nachvollziehbar ist Was, Wieviel und in Welcher Ausführung er seine Leistungen bekommt. Mittlerweile ist sogar eine Aufgliederung zwischen Material- und Arbeitsaufwand erforderlich.

Daher Vorsicht!

Aber wieviel ist nun tatsächlich Schadens- bzw. Regulierungsrelevant?

In erster Linie sollten man sich an folgender Aussage orientieren.

Der Ersatzanspruch besteht auf die beschädigte Sache nach gleicher Art und Güte, wie vor Schadenseintritt in wirtschaftlichster Ausführung.

Das soll bedeuten, dass nicht der Ersatzanspruch auf die beschädigte Sache selbst besteht, sondern auch vergleichbare Dinge verwendet werden dürfen und können.

Bei der Frage zur Wirtschaftlichkeit, empfehlen wir den Anspruchsberechtigten sich Grundsätzlich mit der Frage zu beschäftigen:

„Wieviel würde ich persönlich tatsächlich umsetzen, wenn die Kosten nicht durch einen Dritten, sondern durch meine Person selbst getragen werden müsste?“

Viele würden dann, wie auch in dem hier beschriebenen Fall, sich nicht mehr auf die Erneuerung der gesamten Gebäudeaußenwand beziehen, sondern ernsthaft über eine angemessene, partielle Instandsetzung nachdenken.

Partielle Instandsetzung ist oft maßgeblich

Spätestens JETZT, wenn die Anspruchstellerseite auf die partielle Instandsetzungsmöglichkeit hingewiesen wurde, kommt oftmals und auch verständlicherweise das Bedenken auf;

„Flickschusterei?…….wie soll das denn hinterher aussehen?“

Unabhängig davon, dass gute Fachunternehmer mittlerweile in der Lage sind, partielle Instandsetzungen so wiederherzustellen, dass keine partielle Absetzung zu erkennen sind, ist dieses für das Versicherungsrecht erst einmal unerheblich.

Fast alle Versicherungsgesellschaft beschäftigen sich in erster Linie mit der Frage, handelt es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden und wenn JA, wie und in welchem Umfang ist dieser wiederherzustellen möglich. Und genau auf diese Fragestellung erfolgt auch der Umfang der Regulierung.

Sollten nunmehr im Nachgang tatsächlich optische Beeinträchtigungen vorliegen, können diese über das Zielbaumverfahren Aurnhammer/Oswald ermittelt und geltend gemacht werden. Dieses kann aber nicht bereits im Vorfeld pauschal vorausgesetzt werden, sondern ist nachträglich essenziell nachzuweisen.

Eine Kompletterneuerung ist auch mit Vorsicht zu genießen.

Von vielen Anspruchstellern wird oftmals der berechtigte Regulierungsgrundsatz „Abzug Alt für Neu“ unberücksichtigt gelassen.

Denn mit diesem Abzugsverfahren sollen wertsteigernde Übervorteilungen zum Ausgleich gebracht werden. Und diese beruhen nicht nur auf die finanzielle Übervorteilung, welche die beschädigte Sache vor Schadenseintritt vielleicht nicht mehr wert war, sondern kann sich auch auf die verlängerte Nutzungsphase eines Bauteils beziehen.

Wobei sich Abzüge Neu für Alt nicht nur auf Kompletterneuerungen orientieren, diese finden auch bei partiellen Instandsetzungen Anwendung.

Zusammenfassend

Sollten Sie sich daher bewusstmachen, was tatsächliche eine faire Forderung darstellt.

Des Weiteren kontrollieren Sie ihre Angebote auf Prüffähigkeit. Holen Sie sich nicht nur ein Angebot ein. Kostenvoranschläge sind meist kostenpflichtig, werden aber von den Versicherungsgesellschaften getragen.

Schauen Sie auch ruhig mal unter https://baugutachter-lange.de/versicherungsschaden-was-ist-zu-tun/  nach, was Sie alles bei einem Versicherungsschaden als Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller beachten sollten. Oder rufen Sie uns an bzw. schreiben Sie uns einem Mailbenachrichtigung, wir helfen Ihnen garantiert weiter.

Ihre

ILS – Bau – Consulting UG. (haftungsbeschränkt)

Das deutschlandweit tätige Netzwerk aus

Baugutachtern & Immobiliensachverständigen

Wann wird der Riss in der Wand zum Problem ?

Ein Riss in der Gebäudewand, kann beim Hauseigentümer schnell zur Verunsicherung führen. Doch nicht jeder Riss führt unweigerlich zum Zusammenbruch des Gebäudes. Auch die Schadensgründe könne so unterschiedlich wie banal sein.

Einer Vielzahl der Risse kann man jedoch mit einfachen Mitteln und Methoden entgegenwirken und vorbeugen.

Dazu ist es aber wichtig, die Ursache genau zu definieren und darauf aufbauend die Instandsetzungen und Präventionen zu bestimmen.

Ursachen der Risse

Die Schadensgründe sind in den unterschiedlichsten Ursachen zu finden. Von der Bodenbeschaffenheit eines Grundstücks bis hin zu angrenzende Bebauungen.

Auch aktuelle oder fehlerhaft, ausgeführte Baumaßnahmen sowie situativen Einflüsse können sich negativ auf die Gebäudehülle auswirken.

Die klimatischen Bedingungen tragen ebenfalls mittlerweile einen enormen Teil dazu bei. Kurzzeitige Starkregenereignisse führen zu Ausspülungen oder Aufschwemmungen der Bodenverhältnisse oder verändern Grundwasserstände.

Rissarten geben Auskunft über Ursache

An Hand der vorliegenden Riss – Charakteren kann jedoch der Fachmann bereits die Schadensursache genauestens bestimmen. Denn der Rissmechanismus und die dargestellten Rissflanken, geben Auskünfte über die einwirkenden Zug- oder Druckkräfte. Auch das gesamte Riss – Bild selbst, lässt schon Rückschlüsse auf die Schadensursache zu.

Die lastenunabhängige Rissbildung ist in erster Linie auf volumenbedingte Bauteilveränderung zurückzuführen, wie sie zum Beispiel bei feuchte- oder temperaturbedingter Ausdehnung stattfindet.

Während die lastbedingte Rissbildung zum Beispiel auf veränderte Bodenverhältnisse zurückzuführen sind und den daraus resultierenden, punktuellen auftretenden Belastungen im Baukörper.

Auch nachbarschaftlich ungesicherten Baumaßnahmen ( Baugruben etc.) führen zu unterschiedlichen Bodenbelastungen bzw. zum abgleiten des Bodengrunds. Was unweigerlich zur Folge hat, dass das Gebäude eine partielle Belastung erfährt.

Rissdiagnostik für das weitere Vorgehen

Die Rissdiagnostik ist nunmehr das wichtigste Bindeglied und erfolgt in mehreren Stufen, welches nachfolgend das Fundament zur Bestimmung der weiteren erforderlichen Schritte ist.

  • Im ersten Schritt wird das äußerliche Schadensbild bzw. die örtlichen Gegebenheiten einer optischen, visuellen Analyse unterzogen.
  • Der zweite Schritt umfasst die instrumentale Diagnostik durch Messungen und Prüfungen vor Ort und im Labor.
  • Im dritten und letzten Schritt erfolgt die bewertende und abschließende Beurteilung der diagnostischen Daten

Es ist zu erkennen, dass die Riss – Analyse nicht nur auf den Riss selbst zu beschränken ist. Eine Vielzahl von erforderlichen Daten w.z.B.

  • nachbarschaftliche oder grundstücksbedingte Gegebenheiten
  • Nutzung und Art des zu beurteilenden Gebäude
  • verwendete Baustoffe und Gebäudekonstruktionen
  • Zustand und beeinflussende Altschäden des Gebäudes
  • etc.

Bis hin zur eigentlichen Riss – Bild – Analyse, welche sich detaillierte mit der Riss – Darstellung befasst. In dieser werden ;

  • Rissbreiten und – tiefen ermittelt
  • Rissverteilungen und – verläufe erfasst
  • zeitliche Feststellung der Rissbildungen definiert
  • Darstellungen der Rissflanken aufgeführt
  • etc.

Im Abschluss werden alle ermittelten Daten zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammengetragen und bewertet.

An Hand dieser Vorgehensweise ist eine Bestimmung der Schadensursache sowie dessen weiteren Verlauf und Behebung erst möglich.

Instandsetzung von Ursache und Riss

Instandsetzungen dürfen sich daher nicht nur auf den Riss selbst beziehen. Die Schadensursache muss ebenfalls behoben werden um erneute Schäden zu verhindern.

Nachträgliche Baugrundverfestigungen und/oder Bodengrundverbesserungen können zum Beispiel bei Baugrundbelastungen / -störungen erforderlich werden.

Bei den Wandbrüchen oder -rissen ist in erster Linie maßgeblich, wie schwerwiegend dieser den Baukörper beeinflussen oder noch beeinflussen werden. Somit können tolerierbare Risse zwar eine optische Beeinträchtigung darstellen, haben aber eventuell keinen negativen Einfluss auf den Baukörper mehr. Solche Rissarten können mit geringem Aufwand verschlossen und beschichtet werden.

Auch größere Risskulturen oder mechanische Einwirkungen erfordern nicht unbedingt immer einen kompletten Rückbau oder Neuaufbau. Somit können Mauerwerksvernadelungen zu einer festen Fixierungsebene verwendet werden. Über Lochplatten werden Brüche mechanisch miteinander fixiert und über Entkopplungsschichten ( z.B. Wärmedämm-Verbundsystem, Fassadenkonstruktionen ) Schlagregesicher abgedeckt.

Injektionen sind ebenfalls ein anerkanntes Verfahren um Rissbildungen sach- und fachgerecht wieder zu verschließen. Gleichermaßen muss nicht unweigerlich bei erheblichen Mauerwerksbrüchen der gesamte Rück- und Neuaufbau als relevant betrachtet werden. Denn in den überwiegenden Fällen reicht auch eine partielle Instandsetzung aus.

Fazit

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, geraten Sie nicht in Panik, sondern informieren Sie sich. Sollten Sie sich unsicher sein, schreiben Sie uns unverbindlich eine kurze Mail ( info@ils-bau-consulting.de ) und schildern Sie uns ihre Problematik.

Diese Mail kostet ihnen nichts, außer ihrer Zeit.

Ich als Verfasser (Herr Stefan Lange) dieses Beitrages, würde mich wahrsinnig darüber freuen, wenn Sie mir eine kurze Bewertung und/oder ihre Meinung hinterlassen würden.

Auch konstruktive Kritik ist erwünscht.

In diesem Sinne verbleiben wir mit freundlichen Grüßen.

Start-Up-Unternehmen als neues Netzwerkmitglied 2018

Wie bereits schon in den vergangenen Tagen auf verschiedenen Plattformen mitgeteilt wurde, stehen wir mit interessanten Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen in Verhandlung bezüglich der Netzwerkpartnerschaft.

So auch mit dem Start-Up-Unternehmen  wirfliegendrohen.de

Die Vorteile dieser Vernetzung

Durch diese Vernetzung konnten wir nicht nur ein junges Start-Up-Unternehmen zur Informationsbeschaffung organisieren, sondern auch einen adäquaten Ansprechpartner aus dem Banken- und Immobiliensektor für uns realisieren.

Denn der Geschäftsführer, Herr Mathias Hartmann ist gelernter Bank- und Immobilienkaufmann sowie Immobilienfachwirt und kann auf eine langjährige Erfahrung aus seiner Sparkassentätigkeit zurückgreifen.

Der ursprüngliche Einsatzbereich

Das ursprünglich gedachte Aufgabengebiet des Unternehmens wirfliegendrohne.de war in erster Linie auf vergangenen Problematiken der ILS-Bau-Consulting UG. bezogen.

Denn es gestaltete sich nämlich oftmals als äußerst schwierig, größere industriell geführte Photovoltaikanlagen (w.z.B. beim Hagelschlags Ereignis 2012 zwischen Balingen und Reutlingen) wirtschaftlich und schnellstmöglich zu erfassen und zu beurteilen.

Auch schwer zugängliche Gebäudebereiche in Großstädten, (w.z.B. Kumulschäden in Berlin u. Brandenburg 2017) erforderte meist einen weiteren, kostspieligen Ortstermin unter Einbezug von Höhensicherungsmaßnahmen, Organisierung von Zugänglichkeiten durch Hausverwaltungen und/oder Mieterparteien oder Handwerksbetrieben.

Um hier zukünftig eine schnelle und unkomplizierte Lösung zu bieten, sahen wir es als unumgänglich an eine zukünftig, feste Zusammenarbeit mit dem Unternehmen deutschlandweit anzustreben.

Neue Einsatzgebiete etablieren sich schnell

In den derzeit vorliegenden Verhandlungsgesprächen mit unseren bestehenden Auftraggebern, von fast allen namenhaften Versicherungsgesellschaften und großen Versorgungswerken, kam auch schnell das Thema Versorgungs- und Fernwärmeleitungen sowie Forst- und Ernteschäden zum Gespräch. Nach Abschluss dieser Gespräche werden wir in den nächsten Tagen genauer berichten.

Auch unsere bestehenden Netzwerkmitglieder konnten schnell die Vorteile des neuen Netzwerkpartners erkennen. Immobilienmakler und Handwerksbetrieb bzw. diverse Baustoffindustrieunternehmen bekundeten bereits Interesse an Aufnahmen von Gebäudetotalen, Gebäudeinspektionen bzw. Aufmaßerfassungen von Großprojekten.

Die Zukunft bringt noch einiges Neues

Da nunmehr auch die ersten Energieausweise an Gültigkeit verlieren und bereits die ersten europäischen Gesetzesänderungen im energetischen Bereich beschlossen werden/wurden, ist auch hier zukünftig mit neuen Aufgaben zu rechnen.

Manchmal sind es auch nur einfach die Anfragen von neuen Netzwerkpartnern die zu ableitenden, anspruchsvollen Aufgaben führen.

Wenn Sie also der Meinung sind, ein passendes Bindeglied in unserem Netzwerk darzustellen, dann schreiben Sie uns einfach an unter info@ils-bau-consulting.de

Auch wir sind für alle Möglichkeiten offen.

Verhandlungen mit juristischen Netzwerkpartner abgeschlossen

Nun ist es endlich entschieden,…….

…..dass einer zukünftigen Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Harmuth & Kollegen nichts mehr im Wege steht.

Nach mehr als einem Jahr gegenseitigem Beschnuppern und stetigem Fordern in immer komplexer werdenden Bau- und Immobilienangelegenheiten, konnte man sich beidseitig von seinen Kompetenzen überzeugen.

Juristische und technische Fragen sind kaum noch trennbar

In der Beurteilung von Bauschäden und/oder Baumängeln aus unserem Tagesgeschäft ist es unabdingbar, zu klären, wer oder was für die Schadensursache als ersatzpflichtig und verantwortlich zu definieren ist.

Gleichermaßen beauftragen Mandanten den Rechtsbeistand mit der Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen, obwohl diese noch nicht vom Fachmann erfasst wurden. Denn viele Mandanten wissen: Es stimmt etwas nicht ! Sie sind aber kaum in der Lage, dies an Hand der anerkannten Regeln der Technik zu formulieren.

Ein Richter kann sich in diesen Fällen einen Gehilfen, den bestellten oder zertifizierten Sachverständigen, zur Seite holen.

 

Warum ein Rechtsanwalt nicht auch?

Die Kosten………

Es sind die Kosten, die eine solche Zusammenarbeit behindert haben.

Denn die Aufwendungen für die Einschaltung eines öffentlich bestellten oder DIN-zertifizierten Sachverständigen in einem selbstständigen Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren) beginnen schnell oberhalb von 1.000,- € netto.

Die Anwaltskanzlei Harmuth & Kollegen und wir als ILS – Bau – Consulting UG. (haftungsbeschränkt) haben uns vorab erst einmal gemeinsam mit den Vorteilen aus dieser Kooperation beschäftigt.

Sodass sich in diesem gemeinsamen Jahr schnell der gegenseitige Vorteile dahingehend etablierte, einen;

  • Schneller Informationsaustausch durch IT-Vernetzung
  • Rechtssichere Beratung von beurteilten Schadensmängeln
  • Technische Beratung von juristischen Schriftsätzen
  • Rechtsichere Begleitung in bereits involvierten Schadensfällen
  • Technische Begleitung in bereits involvierten Mandantenaufträgen
  • etc.

Welches nur einen kleinen Teil des ermittelten Mehrwerts wiederspiegelt.

Was aber für die zu erwartenden Kosten als maßgeblich zu betrachten ist, war, dass in vielen Belangen dem Juristen eine gutachterliche Einschätzung oder eine gutachterliche Stellungnahme völlig ausreichte.

Was auch die Kosten erheblich eindämmte, so dass gutachterliche Einschätzungen schon ab 150,- € realisierbar waren.

Fazit

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das gegenseitige Fachwissen für unsere Auftraggeber von unschätzbarem Wert ist.

Sollten Sie daher eine rechtliche und/oder technische Beratung benötigen, kontaktieren Sie uns unter info@ils-bau-consulting.de oder +49 173 / 83 18 681 und profitieren Sie von der neuen Kooperation.

technische Telefonberatung

Technische Telefonhotline

Sie haben lose Bodenfliesen, einen Riss in der Wand oder wollen Instandsetzung selbst vornehmen, sind sich ihrer Sache aber nicht sicher?

Dann nutzen Sie das, was unsere gelisteten Handwerkspartner aus dem Netzwerk der ILS – Bau – Consulting UG. (haftungsbeschränkt) schon seit 2011 nutzen.

Die Möglichkeit einer schnellen Information via Telefon.

Handwerksbetriebe aus unserem Netzwerk nutzen dieses regelmäßig

Auf Grund der schnell voranschreitenden Entwicklung im Baustoffsektor, kommt es zu Widersprüchen bezüglich der anerkannten Regeln und Techniken. Denn die anerkannten Regeln und Techniken basieren grundsätzlich auf den Einsatz von bereits bekannte Baustoffen.

Um diesen Widersprüchen entgegenzuwirken, hat natürlich auch die Geschwindigkeit der Novellierungen von Regelwerken  und Normungen ein essenzielles Ausmaß angenommen. Was selbst Fachleute verunsichern lässt.

Trotz erheblicher Weiterbildung der Handwerksbetriebe, können nicht alle Fragen direkt vor Ort immer beantwortet werden. Denn kein Bauobjekt gleicht dem anderen.

Daher ist es von enormen Vorteil, wenn die unbeantworteten Fragen durch ein direkt an der Informationsquelle sitzendes Unternehmen schnell und unkompliziert am Telefon beantwortet werden können. Denn dieses spart kostbare Zeit und Geld.

Nicht nur Handwerker fragen nach.

Im Laufe der Zeit, stieß dieser Service nicht nur bei handwerklichen Netzwerkpartnern auf offenes Gehör. Denn auch Rechtsanwälte, Immobilienmakler und Banker haben diesen Vorteil der gutachterlichen Einschätzung für sich erkennen können.

Gleiches gilt für private Auftraggeber die von uns in einer kaufsbegleitenden Immobilienberatung betreut wurden und während der Renovierungsarbeiten plötzlich aufkommende Fragen zu beantworten hatten.

Wie funktioniert die Hotline und mit welchen Kosten muss man rechnen?

Die Fragesteller kontaktierten mich meist persönlich unter +49 173 – 83 18 681 (WhatsApp) oder unter stefan.lange@ils-bau-consulting.de und schildern mir kurz ihr Anliegen.

Manchmal sind die Fragen jedoch etwas umfangreicher, sodass auch wir uns erst einmal einen Überblick an Hand von Fotos oder erforderlichen Informationen von passender Stellen einholen müssen.

Da viele Informationsquellen auch für uns nicht kostenlos sind, richten sich die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand. Erfahrungsgemäß liegt dieser meist bei einem Kostenaufwand von max. 25,- bis 45,- €.

Wenn es sich für uns um eine einfache Fragestellung handelte, welche bereits ohne Bildmaterial bewertet werden konnten, erfolgt die Antwort direkt und kostenlos im geführten Telefonat/Kontakt.

Daher setzen Sie sich einfach und unverbindlich mit uns an den Werkstagen in Verbindung.

Kaufsbegleitende Immobilienberatung – Wieviel……….?

Die kaufs- oder verkaufsbegleitende Immobilienberatung etabliert sich zu einer immer wichtiger werdenden Rolle im Immobiliengeschäft.

Unser Unternehmen wird derzeit mindestens einmal pro Woche zu solch einem Beratungsauftrag kontaktiert und mit einbezogen.

Wer beauftragt eine kaufs- oder verkaufsbegleitende Beratung ?

Private Personen und Familien

In erster Linie beauftragen uns natürlich private Personen und Familien mit der Beurteilung ihrer Wunschobjekte. Auf Grund der derzeit vorherrschenden Wohnungs- und Immobiliensituation denken viele Menschen darüber nach, sich ein Eigenheim als sicheren Wohnsitz, Altersvorsorge und Kapitalsicherung zuzulegen.

Nur der Kauf einer Immobilie ist sehr kostspielig und langfristig ausgelegt und sollte daher gut überlegt und durchdacht werden.

Umfangreiche Instandsetzungen und Sanierungen sollten daher bereits im Vorfeld lokalisiert und eingeschätzt werden. Viele Auftraggeber haben zwar vermehrt schon ein handwerkliches Verständnis für diese Belange aber wer kennt sich schon mit den anerkannten Regeln der Technik aus.

Auf Grund der hohen Investitionskosten des Hauskaufs ist es als bodenständig zu definieren, sich einen beratenden Fachmann zur Seite zu holen. Durch unser Tagesgeschäft wisen wir genau wo die Blicke angesetzt werden sollten, welche Kosten überschlägig zu erwarten sind oder ob der Verkaufspreis dem gemeinen Wert der Marktsituation entspricht.

Mit diesen Informationen sind Sie in der Lage eine eigene abschließende Beurteilung vornehmen zu können.

Makler, Verkäufer und Banker

Seit jüngstem gehört auch eine neue Kundengruppe zu unseren Auftraggebern. Diese hat sich aus den in der Vergangenheit durchgeführten Kaufsberatungen durch private Auftraggeber etabliert. Denn in vielen diesen Ortsterminen konnte die tatsächlichen Kundenwünsche mit den bereits begutachteten Immobilien abgeglichen werden.

Was für uns aus pragmatischen Gründen ein kostenloser Service am Kunden darstellte, war für den Verkäufer ein nützliches Kontaktinstrument.

Auf Grund dessen haben sich viele verkaufsorientierte Auftraggeber w.z.B. Banker, Makler, Architekten und private Verkäufer an uns gerichtet um ein vermittelndes Bindeglied zwischen Kaufinteressierten und Verkäufern zu realisieren.

Was beinhaltet eine kaufsbegleitende Beratung ?

Was bekomme ich …..?

Die erste Frage die an uns gerichtet wird bei der Kontaktaufnahme ist, was beinhaltet die kausfbegleitende Beratung .

Grundsätzlich geht es natürlich darum eine gutachterliche Einschätzung des Zustandes und des Wertes der Immobilie zu erhalten. In der Vorrecherche werden Informationen über das Objekt selbst, die Wohngegend sowie der allgemeinen Immobilienmarksituation ermittelt. Denn genau diese Informationen sind essenziell zur Einschätzung des Verkaufswert.

Weiterführend muss die Immobilie von uns in einem vereinbarten Ortstermin in Augenschein genommen werden um den tatsächlichen Zustand festzustellen. Denn der tatsächliche Zustand lässt bereits im Ortstermin Bauschäden und/oder Baumängel erkennen. Auch anstehende Sanierungen für Heizungsanlagen oder energetischen Maßnahmen können mit berücksichtigt werden.

Nach dem alle allgemeinen und objektspezifischen Informationen zusammengetragen wurden, erhalten Sie durch uns eine gutachterliche Einschätzung des Objektes. Diese gutachterliche Einschätzung beinhaltet Aussagen über den Wert, Zustand und kurz- bis mittelfristig zu erwartende Instandsetzungsaufgaben der Immobilie.

Was kostet es……..?

Die nächste essenzielle Frage die sich jedem Auftraggeber stellt ist, mit welchen Kosten hat man in solch einem Beratungsauftrag zu rechnen.

Sicherlich gibt es hier unterschiedliche Honorierungsmöglichkeiten auf dem Markt, so rechnen viele Mitbewerbe nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2013) ab. Für uns hat es sich erfahrungsgemäß etabliert einen Stundenverrechnungssatz von 95,-€ netto zu Grunde zulegen. Somit hat der Auftraggeber eine bessere Kostenkontrolle und kann selbstverständlich eigenverantwortlich Einfluss auf den Umfang nehmen.

Erfahrungsgemäß benötigt man rund 1 – 2 Stunden für den Ortstermin sowie rund 1 Stunde nochmals für Vorrecherchen und Nachbesprechungen bzw. Kostenermittlungen im Sinne des Baukostenindex, sodass meist mit einem Aufwand von rund 150,- € bis 250,- € netto zu rechnen ist.

Wie läuft eine kaufsbegleitende Beratung ab ?

Die meisten Kunden nehmen mit mir persönlich telefonisch Kontakt unter +49 173 – 83 18 681 auf. Danach erfolgt in der Regel der weitere Austausch unter stefan.lange@ils-bau-consulting.de

Per Mailbenachrichtigung erhalten Sie von uns ein Objektdatenblatt, eine Vollmachtserteilung sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen der ILS – Bau – Consulting UG. (haftungsbeschränkt). In das Objektdatenblatt tragen Sie ihnen alle bekannten Informationen ein. Die nicht bekannte lassen Sie einfach fehlen. Die Vollmachtserteilung ist für datenschutzrechtliche Belange erforderlich, sodass wir die Möglichkeit haben notwendige Informationen einzuholen oder austauschen zu dürfen.

Nach Vertragsabschluss findet ein vereinbarter Ortstermin am Objekt statt. Nach durchgeführter Ortsbesichtigung werden die festgestellten Fakten gemeinschaftlich besprochen.

Abschließende Verhandlungen sind im vollem Gange !

Verhandlungen mit neuen Netzwerkpartnern geht in die letzte Runde……

Um den Ansprüchen unserer Auftraggeber zur vollsten Zufriedenheit gerecht zu werden sowie die bestmögliche Qualität an Leistungen zu bieten, sind wir stetig daran interessiert neue Netzwerkpartner zu organisieren und im Auftragsgeschehen mit einzubeziehen.

Somit sind selbstständige Handwerksmeister und/oder freiberufliche Sachverständige aus den verschiedensten Fachgebieten gern gestehende Netzwerkpartner und stellen das Grundgerüst unserer ursprünglichen Vernetzung da.

Jedoch werden die Anforderungen durch unserer Auftraggeber immer umfangreicher und anspruchsvoller, somit sind unsere Netzwerkpartner mittlerweile nicht mehr nur noch auf das Handwerk bezogen, sondern auch auf organisatorische und gewerkeübergreifende bis gewerkefremde Unternehmen.

Da auch die Datenorganisation sowie die rechtlichen Fragen immer selbstverständlicher zu unserem Tagesgeschäft werden, ist es selbsterklärend, dass wir genau hier unsere neue Vertragspartner gesucht haben.

Im letzten Jahr konnten wir mit sehr interessanten Geschäftspartnern in Kontakt und Verhandlungen treten.

Und genau diese Verhandlungen haben derzeit volle Fahrt aufgenommen, so dass wir uns jetzt schon freuen Ihnen in den nächsten Tagen die neuen Netzwerkpartner und die daraus resultierenden weiteren Möglichkeiten vorzustellen.

Sollten auch Sie sich für einen interessanten Netzwerkpartner halten, schreiben Sie uns unter info@ils-bau-consulting.de .

In diesem Sinne.

Streit zwischen Handwerker und Kunden – Oft aus überflüssigen Gründen !

Ich möchte diesen Beitrag dazu nutzen, zwischen Handwerkern und Auftraggebern Brücken zu schlagen und eventuell, überflüssige Missverständnissen vorzubeugen.

Denn es gehört mittlerweile zu meinem Tagesgeschäft, dass mich Bauherren damit beauftragen Handwerksleistungen auf Mängel zu prüfen, wenn Sie einen Mangel vermuten bzw.  Handwerksbetriebe mich mit der Abnahme ihrer Arbeiten beauftragen, um zurück gehaltene Zahlungen zu umgehen.

Probleme bereits schon vor Auftrag

Aus meiner Zeit als selbständiger Handwerksmeister weiß ich, dass bereits schon vor der Auftragsannahme die ersten Stolpersteine auf mich warteten. Denn der Kunde beauftragten mich mit einer gewissen Vorstellung der Auftragsabwicklung bzw. Endleistung, welche auf eingeholten Informationen aus dem Internet, Broschüren und Bekanntenkreis beruhten.

Diese Informationen waren nicht gänzlich falsch aber auch nicht immer eine tatsächliche Lösung für die örtlichen und/oder konstruktiven Gegebenheiten am Objekt selbst.

Und somit stand ich vor folgenden Dilemma ;

  • den Kunden bei seiner Vorstellung belassen und den Auftrag sehr wahrscheinlich zu erhalten
  • oder dem Bauherren zu erklären, dass seine Vorstellungen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht realisierbar sind.

Mangel an Handwerker auch auf Streitigkeiten zurückzuführen

Auf Grund der zuvor benannten Problematik, wird ein Handwerksmeister immer entscheiden müssen in wie weit er die Kompromisse verantworten kann und der Auftrag selbst noch als wirtschaftlich zu betrachten ist.

Denn spätestens bei der Frage zur Wirtschaftlichkeit, kann sich der Handwerker sicher sein, die ungeteilte Aufmerksamkeit des Kunden zu haben.

Somit ist es selbsterklärend, das sich eine Handwerksbetrieb grundsätzlich erst einmal den wirtschaftlicheren und weniger kompromissbehafteten Aufträgen zuwenden wird.

Lösungen statt Konflikt

Meiner Meinung nach, ist jedoch kein Handwerker für die örtlichen Gegebenheiten verantwortlich. Noch viel weniger ist der Auftraggeber so zu betrachte, dass er keine eigenständige Entscheidungen treffen kann.

Daher ist es aus meiner Sicht völlig legitim, den Auftraggeber über die vorliegenden Schwierigkeiten mit einer Bedenkenformulierung im Angebot selbst oder als Anhang / Anlage zu informieren.

Mit dieser Vorgehensweise, können drei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden ;

  • Der Auftraggeber entscheidet selbst
  • Der Auftragnehmer muss keine Kompromisse eingehen.
  • Und für beide Vertragsparteien ist die Wirtschaftlichkeit sicher gestellt.

Fazit des Beitrags

Lassen Sie sich daher als Kunde und Auftraggeber von ihrem Handwerksbetrieb ausreichend und umfangreich beraten bzw. scheuen Sie sich nicht als Handwerksbetrieb die örtlichen Problematiken und Gegebenheiten anzusprechen.

Um dann gemeinsam die Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Denn eine solche Vorgehensweise, sichert den Endkunden vor teuren Nachträgen und den Auftraggeber vor Zahlungsausfällen.

Sollte ihr Kind jedoch in den Brunnen gefallen sein, so können Sie mich selbstverständlich beauftragen 😉

In diesem Sinne hoffe ich Ihnen wieder nützliche Informationen an die Hand gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihr Stefan Lange

 

Neues Bauvertragsrecht 2018 – Die Tücken und Lücken……

Bauvertragsrecht 2018

Eine Novellierung des privaten Baurechts sorgte dafür, das im Januar 2018 ein neues Bauvertragsrecht zu Grunde gelegt wurde.

Bauverträge 2017 vs. 2018

Da jedoch viele Verträge bereits im vorangegangenen Jahr 2017 geschlossen wurden, kommt das neue Vertragsrecht erst jetzt langsam im Tagesgeschäft an. Es ist daher ratsam, für jeden Bauherren / Auftraggebern von Handwerksleistungen zu prüfen, welche Vertragsgrundlage eigentlich zu Grunde liegen und/oder vereinbart werden sollen.

Nicht nur die Rechte und Pflichten definieren sich über den geschlossenen Vertrag, sondern auch das was tatsächlich zu guter Letzt geschuldet wird. Es ist oft zu erkennen, dass vertragliche Vereinbarungen aus potenziellen Einsparmöglichkeit von den Regeln der Technik oder von den geschuldeten technischen Vorgaben abweichen. Unweigerlich ist nachfolgend der Rechtsstreit vorprogrammiert, da man als Bauherr und Auftraggeber etwas ganz anderes erwartet hat oder aber als Auftraggeber von einer ganz anderen Auftragsgrundlage ausgegangen ist.

gesetzliches Widerrufsrecht für Bauverträge

Daher hat der Gesetzesgeber auch dafür gesorgt, dass dem Auftraggeber und Bauherren ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach BGB zur Verfügung steht. In diesem Zeitraum kann durch den Auftraggeber überprüft werden, ob es sich um die tatsächlichen, vertraglich geschuldeten Vereinbarungen handelt oder ob unerwünschte Abweichungen vorliegen. Gleichermaßen wird die Kündigung von Verträgen nicht wie in der Vergangenheit über den § 649 sondern §648 des BGB geregelt.

Nach Prüfung dieser Vertragsgrundlage, sollte der Bau- u. Handwerksausführung nichts mehr im Wege stehen. Um hier eine bessere Planbarkeit für den Bauherren zu realisieren, hat auch hier der Gesetzesgeber an den Stellschrauben gedreht und den Auftragnehmer / Handwerker dazu verpflichtet, verbindliche Terminaussagen zu tätigen. Auf Grundlage dessen, kann der Bauherr dafür Sorge tragen, dass während des Bauprozesses die erforderlichen finanziellen Mittel ( z.B. durch Bank ) zur Verfügung gestellt werden können oder der Umzug in das neue Eigenheim geplant werden kann.

Bauabnahme stillschweigend o. förmlich

Das neue Vertragsrecht birgt aber nicht nur Vorteile für den Bauherren, sondern auch Stolpersteine. Somit wurde für den Auftraggeber verbesserte Abnahmeverhältnisse geschaffen. Nach Fertigstellung der Leistungen, sollte in der Regel binnen einer 14-tägigen Frist eine förmliche Abnahme der Leistungen vorgenommen werden. Lässt der Auftraggeber diese Frist stillschweigend verstreichen, so spricht man von einer stillschweigenden Abnahme und die Leistungen gelten als abgenommen. Dieses führt unweigerlich dazu, dass der Bauherr und Anspruchsteller bei einem nachträglich festgestellten Mangel in der juristischen Vollbeweislast steht.

Daher kann aus unserer Sicht nur empfohlen werden, eine förmliche Abnahme mit einem Fachmann durchzuführen, da dem ausführenden Handwerker gesetzlich eine schriftliche Zustandsbeschreibung zusteht. Kurz um, ob der Fachmann nun zur förmliche Abnahme oder aber zum Schadensbeweis bestellt wird, bleibt natürlich dem Bauherren überlassen.

In diesem Sinne hoffe ich Ihnen wieder nützliche Informationen zur Verfügung gestellt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Stefan Lange

EnEV 2014 – Was Häuslekäufer, Erben und Eigentümer wissen müssen

Obacht ist geboten

Auf Grund des demografischen Wandels bzw. der derzeit vorherrschenden Immobiliensituation, begleiten wir vermehrt Immobilienveräußerungen mit einer kaufs- und/oder verkaufsbegleitende Beratung.
Aber nicht jedem ist bewusst, welche Verpflichtungen durch die EnEV2014 (EnergieEinsparVerordnung) bereits in diesem Prozess beachtet werden müssen.

Was ist zu beachten.

Denn bei Vermietung oder Verkauf regelt die EnEV 2014 bereits schon, welche Angaben in der Immobilienanzeige veröffentlicht werden müssen.
Es müssen in der Anzeige Information enthalten sein um welche Art des Energieausweises es sich handelt. Ob ein Energiebedarfsausweis, in dem bereits schon Informationen über den energetischen Zustand des Gebäudes zu erkennen wären. Oder um einen Energieverbrauchsausweis, welcher Angaben über die gesamte Verbrauchssituation der letzten 36 Monate des Gebäudes darstellt.

Wo ist der Unterschied und was ist Relevant

In einem Energieverbrauchsausweis sind jedoch keine wirklichen Informationen über den energetischen Zustand des Gebäudes zu erfahren.
Ebenfalls sind in dieser Anzeige nicht nur die Werte des Energiebedarfs/Energieverbrauchs anzugeben, sondern auch die Art der Heizungsanlage bzw. das Baujahr bei Wohngebäuden und die ermittelte Energieeffizienzklasse.

Diese Infos müssen vorhanden sein

Ebenfalls wurde die Vorlagepflicht verschärft. Die Übergabepflicht des Energieausweises liegt nun vor dem Notartermin bzw. eine Kopie sollte zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung vorliegen und/oder einsehbar sein.

Eigentum verpflichtet auch für den neuen Besitzer

Aber welche Rechte und Verpflichtungen, gehen jetzt mit dem Immobilienerwerb auf den Käufer über.
Die Nachrüstpflicht der automatischen Steuereinheiten an Zentralheizungen, sollte eigentlich nicht mehr zur Diskussion stehen. Da hier die Nachrüstpflicht bereits schon bis zum Mai.2014 erfolgen sollte. Gleichermaßen gilt die Auflage als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur in Abhängigkeit von Zeit und Außentemperatur durch eine entsprechende Einrichtung des Fernwärmeversorger realisiert wird. Ist dieses nicht der Fall, also fehlt diese Ausstattung am Gebäude oder dem Versorger, muss dieses durch den Hauseigentümer sicher gestellt werden.
Somit geht dieses in die Verantwortung des neuen Hausbesitzers/-eigentümers über und sollte beim Hauskauf berücksichtigt werden.
Gleiches gilt im übrigen auch für die Verwendung von Thermostaten zur raumseitigen, automatischen Regelung.

Ups, noch mehr Verpflichtungen?

Auf Grund der zunehmenden Frostschäden und dem energetischen Wärmeverlust an Versorgungsleitungen, wurde auch hier eine Anpassung der Nachrüstpflicht gefordert bzw. zur Auflage gemacht.
Daher sind alle Versorgungsleitungen von Heizungen, Warmwasser und Klimaanlagen in unbeheizten Räumen zu dämmen. Welche bis zum Zeitpunkt zum 01.05.2014 erfolgen sollte. Gleiches gilt für die Dämmmaßnahmen der obersten Geschossdecke bei nicht gedämmten Dachkonstruktionen, welches bis ende Dezember 2015 erfolgen hätte sollen. Da es aber eine Sonderregelung in diesem Bereich gibt, welche dem alten Hauseigentümer bei kleinen Objekten im Sinne der Unwirtschaftlichkeit und Eigennutzung freistellt, sind nicht in all den zu erwerbenden Gebäuden diese Maßnahmen realisiert worden.
Hier ist der neue Eigentümer dazu angehalten in einem Zeitraum von 2 Jahren der Nachrüstung nachzukommen. Dieses gilt im übrigen auch für Erben. Es sei denn, das Objekt wird zur Eigennutzung verwendet bzw. die Wirtschaftlichkeit kann im Nutzungszeitraum nicht erzielt werden.

Nachrüstpflicht, ….und jetzt wird ein Schuh draus

Aus unserer Sicht ist es aber als empfehlenswert zu titulieren dieser Nachrüstung nachzukommen. Schon alleine aus der versicherungsrechtlichen bzw. beitragsrechtlichen und wärmeverlusttechnischen Betrachtung.
Ebenfalls zu berücksichtigen wäre der erforderliche Austausch von alten Heizkesselanlagen. Alle Heizkessel welche vor dem 01.10.1978 verbaut wurden, dürfen im generellen nicht mehr genutzt werden. Alle verbauten Anlagen vor 1985 wären bis zum Jahre 2015 zu ersetzen. Und alle Kesselanlagen die nach 1985 verbaut wurden sind nach einem Zeitraum von 30 Jahren zu ersetzen. Auch hier gilt die Übergangszeit beim Eigentümerwechsel von 2 Jahren nach Erwerb der Immobilie.

Nicht zu vergessen, der Rest

Dieses wäre nur eine grob, angerissener Teil, welches vor dem Immobilienerwerb zu beachten wären.
Nach dem Kauf fallen jedoch in den meisten Fällen Renovierungs – und/oder Umbaumaßnahmen der eigenen Nutzungsvorstellung an. Welche Grundlage hier zu beachten sind, werden wir in einen weiteren/anderen Beitrag zu gegebener Zeit mal darstellen.

Gehen Sie diesen Schritt nicht alleine

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, es gibt einiges zu beachten bei einem Immobilien(ver)kauf……….“Daher Augen auf, beim Häuslekauf!“
Gehe Sie diesen essenziellen Schritt nicht alleine, sondern nehmen Sie sich einen Fachmann zur Seite, der täglich mit diesen Dingen zu schaffen hat. Oftmals kann man hier eine überschaubare Pauschalpreisvereinbarung mit dem Spezialisten treffen, welche vor immensen Unkosten schützen kann.
In diesem Sinne hoffe ich, dass ich Ihnen nützliche Informationen an die Hand geben konnte und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diesen Beitrag posten , liken und rege kommentieren würden, so dass eine breite Masse davon profitieren kann.

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