Als Sachverständige für versicherte Sach- und Haftpflichtschäden sind wir neutrale Gutachter und bewerten Schäden objektiv nach anerkannten Regeln der Technik. Doch in der Praxis entsteht oft eine Grauzone:
- Versicherungsnehmer fragen: „Wie viel wird die Versicherung zahlen?“
- Versicherer erwarten: „Geben Sie uns eine Einschätzung zur Regulierung!“
- Handwerker möchten wissen: „Wird meine Rechnung übernommen?“
📌 Aber gehört das noch zu unserer Aufgabe?
Eine zu erwartende Regulierung vorherzusagen, kann schnell in den Bereich der Rechtsberatung fallen – ein sensibles Thema mit weitreichenden Konsequenzen.
💡 Wo ziehen wir also die Grenze?
Sollten wir uns strikt auf die technische Bewertung konzentrieren? Oder ist eine vorsichtige Prognose im Sinne der Versicherungsnehmer und Auftraggeber wünschenswert?
Ich habe hier eine klare Meinung – aber wie seht ihr das? Ich freue mich auf eure Gedanken in den Kommentaren!
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Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Vertragspartners folgt aus § 241 Abs.2 BGB; die Haftung bei Missachtung aus § 280 Abs. 1 BGB. Gegenüber den Mietern könnte zudem eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung des Eigen-tums in Betracht kommen.

